2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 407
den Kopf ausmachen, d. i. eine Erhöhung der im Regierungs—
entwurf vorgesehen gewesenen Belastung von mehr als 35 pCt.
Bezüglich der Erhöhung der Renten verwies Jencke zunächst
darauf, daß die Regierung selbst in ihrem zweiten Entwurf eine
starke Steigerung vorgenommen habe. Die Kommission habe in der
ersten Lesung durchweg eine Minderung der in dem Entwurf vor—
geschlagenen Rentensätze eintreten lassen. In der zweiten Lesung
seien aber wieder Erhöhungen beschlossen worden und zwar für die
bestbezahlten Arbeiter über die Vorschläge des Entwurfes hinaus,
während die Renten für die weniger gut gelohnten Arbeiter herab—
gesetzt seien. Der Referent glaubte sich der Verpflichtung nicht ent—
ziehen zu können, nunmehr nachzuweisen, wie hoch die Renten bei
einer Reihe von Lohnsätzen nach einer gewissen Reihe von Jahren
überhaupt sein würden, und wie sich diese Sätze in den verschiedenen
Stadien, welche die Gesetzgebung durchlaufen habe, gestaltet haben
würden. Jencke zog wiederum die Arbeiter der ihm zunächstliegenden
Eisen-, Stahl- und Kohlenindustrie mit einem Jahresarbeitsverdienst
von 850 Mark und mehr in die Berechnung. Er wies nach, daß für
einen Arbeiter dieser Klasse nach 20 Jahren die Invalidenrente nach
den „Grundzügen“ 140 Mark, nach dem ersten Entwurf der Regierung
150 Mark, nach dem zweiten Entwurf 210 Mark, nach dem Be—
schlusse der Kommission in erster Lesung 192,10 Mark und nach dem
in zweiter Lesung gefaßten Beschlusse 249,68 Mark betragen müßte.
Nach 40 Jahren würde sich die Rente wie folgt gestalten: nach den
„Grundzügen“ 220 Mark, nach dem ersten Regierungsentwurf
210 Mark, nach dem zweiten Regierungsentwurf 294 Mark, nach
den Kommissionsbeschlüssen erster Lesung 292 Mark und nach den
Beschlüssen zweiter Lesung 326,48 Mark.
Bevor Jencke die Höhe der Rente nach 50 Jahren angab,
stellte er an der Hand statistischer Nachweise fest, daß eine Dienstzeit
von 50 Jahren keineswegs selten oder ungewöhnlich sei. Es falle
hierbei ins Gewicht, daß es sich bei Berechnung der 50 Jahre nicht
um Kalenderjahre, sondern um Beitragsjahre handle. Das Beitrags—
jahr rechne aber nur mit 47 Wochen. Wer also nach der Be—
stimmung des Gesetzes mit dem 16. Lebensjahr in die Versicherung
eingetreten sei, der würde nach 45 Dienstjahren, also im Alter von
61 Jahren, den Anspruch auf die volle Invalidenrente haben.
Dieses Alter werde von den meisten Arbeitern der von ihm ins
Auge gefaßten Industrie erreicht. Die für Arbeiter in Anrechnung