Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 407 
den Kopf ausmachen, d. i. eine Erhöhung der im Regierungs— 
entwurf vorgesehen gewesenen Belastung von mehr als 35 pCt. 
Bezüglich der Erhöhung der Renten verwies Jencke zunächst 
darauf, daß die Regierung selbst in ihrem zweiten Entwurf eine 
starke Steigerung vorgenommen habe. Die Kommission habe in der 
ersten Lesung durchweg eine Minderung der in dem Entwurf vor— 
geschlagenen Rentensätze eintreten lassen. In der zweiten Lesung 
seien aber wieder Erhöhungen beschlossen worden und zwar für die 
bestbezahlten Arbeiter über die Vorschläge des Entwurfes hinaus, 
während die Renten für die weniger gut gelohnten Arbeiter herab— 
gesetzt seien. Der Referent glaubte sich der Verpflichtung nicht ent— 
ziehen zu können, nunmehr nachzuweisen, wie hoch die Renten bei 
einer Reihe von Lohnsätzen nach einer gewissen Reihe von Jahren 
überhaupt sein würden, und wie sich diese Sätze in den verschiedenen 
Stadien, welche die Gesetzgebung durchlaufen habe, gestaltet haben 
würden. Jencke zog wiederum die Arbeiter der ihm zunächstliegenden 
Eisen-, Stahl- und Kohlenindustrie mit einem Jahresarbeitsverdienst 
von 850 Mark und mehr in die Berechnung. Er wies nach, daß für 
einen Arbeiter dieser Klasse nach 20 Jahren die Invalidenrente nach 
den „Grundzügen“ 140 Mark, nach dem ersten Entwurf der Regierung 
150 Mark, nach dem zweiten Entwurf 210 Mark, nach dem Be— 
schlusse der Kommission in erster Lesung 192,10 Mark und nach dem 
in zweiter Lesung gefaßten Beschlusse 249,68 Mark betragen müßte. 
Nach 40 Jahren würde sich die Rente wie folgt gestalten: nach den 
„Grundzügen“ 220 Mark, nach dem ersten Regierungsentwurf 
210 Mark, nach dem zweiten Regierungsentwurf 294 Mark, nach 
den Kommissionsbeschlüssen erster Lesung 292 Mark und nach den 
Beschlüssen zweiter Lesung 326,48 Mark. 
Bevor Jencke die Höhe der Rente nach 50 Jahren angab, 
stellte er an der Hand statistischer Nachweise fest, daß eine Dienstzeit 
von 50 Jahren keineswegs selten oder ungewöhnlich sei. Es falle 
hierbei ins Gewicht, daß es sich bei Berechnung der 50 Jahre nicht 
um Kalenderjahre, sondern um Beitragsjahre handle. Das Beitrags— 
jahr rechne aber nur mit 47 Wochen. Wer also nach der Be— 
stimmung des Gesetzes mit dem 16. Lebensjahr in die Versicherung 
eingetreten sei, der würde nach 45 Dienstjahren, also im Alter von 
61 Jahren, den Anspruch auf die volle Invalidenrente haben. 
Dieses Alter werde von den meisten Arbeitern der von ihm ins 
Auge gefaßten Industrie erreicht. Die für Arbeiter in Anrechnung
	        
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