10 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
zur Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß des
8 152 der Gewerbeordnung von 1869, waren Folgen und beh
Symptome der Bewegung, welche die Lohnarbeiter ergriffen hatte. geg
Ein kleiner Theil gemäßigter Lohnarbeiter, der den Weg der e
Reform dem des Umsturzes vorzog, fand sich zusammen in den
nach englischem Vorbild von Dr. Max Hirsch und Franz Dunker erw
gegründeten Gewerkvereinen. Diese, deren nächstes Ziel auf die der
gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bei Krankheit und vert
Invalidität und auf die gemeinsame Vertretung ihrer Interessen Zw
dem Arbeitgeber gegenüber gerichtet war, begründeten alsbald eigene Kas
Unterstützungskassen und bekämpften daher mit aller Macht die frei
Zwangskassen. Die Sozialdemokraten erkannten auch bald den Hil
Werth und die größere Festigkeit, die eine Unterstützungskasse den so;
Arbeitervereinigungen gewährte; auch sie schritten deshalb zur und
Errichtung solcher Kassen. erste
Die Bestrebungen dieser Arbeiterparteien sowie die Er—
kenntniß, daß den Arbeitern die Bildung eigener freier Hilfskassen
nicht verwehrt werden dürfe, der Bethätigung der Selbsthilfe auf Pro
diesem Gebiete vielmehr Spielraum gelassen werden müsse, veranlaßte folg
die Einfügung des 8 141 in die Gewerbeordnung von 1869. Er eing
befreite diejenigen gewerblichen Arbeiter von der Beitragspflicht zu freie
einer bestehenden Hilfskasse, die einer anderen Kranken-, Sterbe— stütz
oder Hilfskasse angehörten. Gleichzeitig beantragte der Reichstag Die
den baldigen Erlaß eines Gesetzes, welches die Normativbedingungen den
für die Einrichtung von Kranken, Hilfs- und Sterbekassen für unte
Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter anordnen sollte. den
Der Erlaß dieses wiederholt begehrten Gesetzes verzögerte facht
sich jedoch Jahre lang. Inzwischen stockte die Fortentwickelung wer!
des Hilfskassenwesens auf der alten preußischen Grundlage. Der Min
8 141 der Gewerbeordnung war ein unbefriedigendes Provisorium. gleic
Nach ihm befreite die Mitgliedschaft bei einer anderen Hilfskasse Tag
von der Angehörigkeit zu einer Zwangskasse. Wie diese andere min
Hilfskasse beschaffen sein mußte, war nicht gesagt. Die preußische Zeit
Verwaltungspraxis hielt daran fest, daß die anderen Kassen jeden— Untt
falls staatlich genehmigt sein mußten, da nach preußischem Land— begr
recht die Errichtung einer jeden derartigen Hilfskasse der staatlichen aus
Genehmigung bedurfte. Die Gewerkvereine leugneten die Noth— Aus
wendigkeit der staatlichen Genehmigung und ließen es auf ge—
richtliche Bestrafung ankommen. Es dauerte lange, bis ein Urtheil die