Full text: Zweiter Band (2. Band)

10 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
zur Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß des 
8 152 der Gewerbeordnung von 1869, waren Folgen und beh 
Symptome der Bewegung, welche die Lohnarbeiter ergriffen hatte. geg 
Ein kleiner Theil gemäßigter Lohnarbeiter, der den Weg der e 
Reform dem des Umsturzes vorzog, fand sich zusammen in den 
nach englischem Vorbild von Dr. Max Hirsch und Franz Dunker erw 
gegründeten Gewerkvereinen. Diese, deren nächstes Ziel auf die der 
gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bei Krankheit und vert 
Invalidität und auf die gemeinsame Vertretung ihrer Interessen Zw 
dem Arbeitgeber gegenüber gerichtet war, begründeten alsbald eigene Kas 
Unterstützungskassen und bekämpften daher mit aller Macht die frei 
Zwangskassen. Die Sozialdemokraten erkannten auch bald den Hil 
Werth und die größere Festigkeit, die eine Unterstützungskasse den so; 
Arbeitervereinigungen gewährte; auch sie schritten deshalb zur und 
Errichtung solcher Kassen. erste 
Die Bestrebungen dieser Arbeiterparteien sowie die Er— 
kenntniß, daß den Arbeitern die Bildung eigener freier Hilfskassen 
nicht verwehrt werden dürfe, der Bethätigung der Selbsthilfe auf Pro 
diesem Gebiete vielmehr Spielraum gelassen werden müsse, veranlaßte folg 
die Einfügung des 8 141 in die Gewerbeordnung von 1869. Er eing 
befreite diejenigen gewerblichen Arbeiter von der Beitragspflicht zu freie 
einer bestehenden Hilfskasse, die einer anderen Kranken-, Sterbe— stütz 
oder Hilfskasse angehörten. Gleichzeitig beantragte der Reichstag Die 
den baldigen Erlaß eines Gesetzes, welches die Normativbedingungen den 
für die Einrichtung von Kranken, Hilfs- und Sterbekassen für unte 
Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter anordnen sollte. den 
Der Erlaß dieses wiederholt begehrten Gesetzes verzögerte facht 
sich jedoch Jahre lang. Inzwischen stockte die Fortentwickelung wer! 
des Hilfskassenwesens auf der alten preußischen Grundlage. Der Min 
8 141 der Gewerbeordnung war ein unbefriedigendes Provisorium. gleic 
Nach ihm befreite die Mitgliedschaft bei einer anderen Hilfskasse Tag 
von der Angehörigkeit zu einer Zwangskasse. Wie diese andere min 
Hilfskasse beschaffen sein mußte, war nicht gesagt. Die preußische Zeit 
Verwaltungspraxis hielt daran fest, daß die anderen Kassen jeden— Untt 
falls staatlich genehmigt sein mußten, da nach preußischem Land— begr 
recht die Errichtung einer jeden derartigen Hilfskasse der staatlichen aus 
Genehmigung bedurfte. Die Gewerkvereine leugneten die Noth— Aus 
wendigkeit der staatlichen Genehmigung und ließen es auf ge— 
richtliche Bestrafung ankommen. Es dauerte lange, bis ein Urtheil die
	        
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