2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 419
In der Bestimmung des neuen 8 1334 erblicke er nur den
erneuten Versuch, die freien Hilfskassen mehr an die Oberfläche zu
bringen. Er trete für die Streichung dieses Paragraphen ein,
sofern es nicht etwa vorgezogen werden sollte eine ganz zweifellose
Auslegung festzustellen, welche die von ihm ausgesprochene Be—
fürchtung als unbegründet erscheinen lasse.
Gegen die Einführung von Renten-Sparkassen habe er nichts
einzuwenden. Die Notwendigkeit, sie mit diesem Gesetze zu ver—
binden, vermöge er jedoch nicht zu erkennen. Der betreffende Abschnitt
des Gesetzes werde ihm aber unannehmbar durch die Bestimmung,
daß die durch Einlage in die Rentensparkasse erworbene außer—
ordentliche Rente oder Zusatzrente erst dann fällig werde, wenn
der Betreffende zu dem Bezuge einer Invalidenrente berechtigt
worden sei. Durch die Möglichkeit, mit der Zusprechung der gesetz—
lichen Rente gleichzeitig auch noch in den Genuß der Rente aus
seinen vielleicht erheblichen Ersparnissen zu gelangen, könne selbst
ein tüchtiger, redlicher Arbeiter verleitet werden, sich durch Simu—
lation frühzeitig die gesetzliche Invalidenrente zu erwerben. Des—
wegen sollte der Fälligkeitstermin der durch Ersparniß erworbenen
Rente nicht auf den Invaliditätsfall beschränkt werden, sondern
überhaupt jederzeit eintreten können, wann der Versicherte dies
wünsche.
Die Rückerstattung der Beiträge an weibliche Versicherte, die
heirathen, erachtete Jencke nicht als im Interesse dieser liegend,
besonders dann nicht, wenn die Frau auch nach ihrer Verheirathung,
wie dies ja in vielen Berufsarten fast die Regel sei, in die ver—
sicherungspflichtige Beschäftigung zurückkehre, oder aus dieser über—
haupt nicht ausgeschieden sei. Die Versuchung sei groß mit den
zurückerstatteten Beiträgen bei der Verheirathung einen Theil der
Aussteuer zu bestreiten. Dieser Vortheil werde aber weit über—
wogen durch den Nachtheil, daß die Frau, wenn sie in den
versicherungpflichtigen Betrieb zurückkehre, ihr altes Anrecht ver—
loren habe und von neuem mit der Beitragszahlung be—
ginnen müsse.
Die Rückzahlung der Beiträge für den Todesfall männlicher
und weiblicher Versicherter sei von der Kommission beschlossen worden
aus Gründen, die auf dem Gebiete der Wittwen- und Waisen—
versicherung lägen. Es sei das Bedürfniß empfunden der Wittwe
und den Kindern über die erste Zeit der Noth hinwegzuhelfen.
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