2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 11
n gemäß des Königlichen Obertribunals die Anschauung der Verwaltungs—
jen und behörden billigte. Auch dann noch wurde von weiterem Einschreiten
en hatte. gegen die Gewerkvereine abgesehen, weil das neue Gesetz zur
Weg der Regelung dieser Frage in Vorbereitung war.
min den In Erwartung dieses Gesetzes und im Hinblick auf den
Dunker erwähnten 8 141 der Gewerbeordnung, der das bisherige Prinzip
auf die der Zwangskassen durchbrochen hatte, unterließen auch die Kommunal—
eit und vertretungen und Regierungen die Errichtung neuer Ortsstatute und
Interessen Zwangskassen. Ebenso wurde mit der Reform der bestehenden
ld eigene Kassen gezögert. Die Behörden begnügten sich mit der Genehmigung
dacht die freiwillig entstandener Kassen. Wenn die Zahl der gewerblichen
ald den Hilfskassen sich von 1869 bis 1876 trotzdem erheblich vermehrt hatte,
kasse den so war dies wesentlich dem bedeutenden Aufschwung der Industrie
jalb zur und der Zunahme der Fabrikkassen in den glanzvollen Zeiten der
ersten siebziger Jahre zuzuschreiben.
die Gr⸗
ilfskassen Die Reichsgesetze vom 7. und 8. April 1876 machten dem
hilfe auf Provisorium des 8 141 der Gewerbeordnung ein Ende, und schufen
eranlaßte folgendes Definitivum. Das Gesetz vom 7. April 1876 über die
69. Er eingeschriebenen Hilfskassen enthielt Normativbestimmungen für die
yflicht zu freien Kassen und für Zwangskassen, welche die gegenseitige Unter—
Sterbe⸗ stützung ihrer Mitglieder für den Fall der Krankheit bezweckten.
deichstag Die zulässigen Leistungen der eingeschriebenen Hilfskassen waren in
ngungen den 88 11 13 eng begrenzt. Den Mitgliedern durfte nur Kranken—
ssen für unterstützung, ihren Familienangehörigen nur ärztliche Behandlung,
den Hinterbliebenen Verstorbener nur ein Sterbegeld bis zum zehn—
erzögerte fachen Betrage der wöchentlichen Krankenunterstützung gewährt
vickelung werden. Jede weitere Unterstützung war streng verboten. Als
Je Der Mindestleistung war eine tägliche Krankenunterstützung für Männer
visorium. gleich der Hälfte, für Frauen gleich einem Drittel des gewöhnlichen
dilfskasse Tagelohnes vorgeschrieben. Diese tägliche Krankenunterstützung war
e andere mindestens 13 Wochen zu gewähren. Die Karenzzeit, d. h. die
reußische Zeit, während der neu eintretende Mitglieder vom Genuß der
n jeden— Unterstützung ausgeschlossen sein sollten, war auf längstens 13 Wochen
n Land— begrenzt. Für eine gleiche Dauer wie die Karenzzeit behielt das
aatlichen ausgetretene Mitglied das Recht auf Unterstützung nach dem
e Noth— Austritt.
auf ge— Für die erste Woche nach dem Beginn der Krankheit konnte
Urtheil die Unterstützung ausgeschlossen werden. Der Ausschluß der Unter—