Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 11 
n gemäß des Königlichen Obertribunals die Anschauung der Verwaltungs— 
jen und behörden billigte. Auch dann noch wurde von weiterem Einschreiten 
en hatte. gegen die Gewerkvereine abgesehen, weil das neue Gesetz zur 
Weg der Regelung dieser Frage in Vorbereitung war. 
min den In Erwartung dieses Gesetzes und im Hinblick auf den 
Dunker erwähnten 8 141 der Gewerbeordnung, der das bisherige Prinzip 
auf die der Zwangskassen durchbrochen hatte, unterließen auch die Kommunal— 
eit und vertretungen und Regierungen die Errichtung neuer Ortsstatute und 
Interessen Zwangskassen. Ebenso wurde mit der Reform der bestehenden 
ld eigene Kassen gezögert. Die Behörden begnügten sich mit der Genehmigung 
dacht die freiwillig entstandener Kassen. Wenn die Zahl der gewerblichen 
ald den Hilfskassen sich von 1869 bis 1876 trotzdem erheblich vermehrt hatte, 
kasse den so war dies wesentlich dem bedeutenden Aufschwung der Industrie 
jalb zur und der Zunahme der Fabrikkassen in den glanzvollen Zeiten der 
ersten siebziger Jahre zuzuschreiben. 
die Gr⸗ 
ilfskassen Die Reichsgesetze vom 7. und 8. April 1876 machten dem 
hilfe auf Provisorium des 8 141 der Gewerbeordnung ein Ende, und schufen 
eranlaßte folgendes Definitivum. Das Gesetz vom 7. April 1876 über die 
69. Er eingeschriebenen Hilfskassen enthielt Normativbestimmungen für die 
yflicht zu freien Kassen und für Zwangskassen, welche die gegenseitige Unter— 
Sterbe⸗ stützung ihrer Mitglieder für den Fall der Krankheit bezweckten. 
deichstag Die zulässigen Leistungen der eingeschriebenen Hilfskassen waren in 
ngungen den 88 11 13 eng begrenzt. Den Mitgliedern durfte nur Kranken— 
ssen für unterstützung, ihren Familienangehörigen nur ärztliche Behandlung, 
den Hinterbliebenen Verstorbener nur ein Sterbegeld bis zum zehn— 
erzögerte fachen Betrage der wöchentlichen Krankenunterstützung gewährt 
vickelung werden. Jede weitere Unterstützung war streng verboten. Als 
Je Der Mindestleistung war eine tägliche Krankenunterstützung für Männer 
visorium. gleich der Hälfte, für Frauen gleich einem Drittel des gewöhnlichen 
dilfskasse Tagelohnes vorgeschrieben. Diese tägliche Krankenunterstützung war 
e andere mindestens 13 Wochen zu gewähren. Die Karenzzeit, d. h. die 
reußische Zeit, während der neu eintretende Mitglieder vom Genuß der 
n jeden— Unterstützung ausgeschlossen sein sollten, war auf längstens 13 Wochen 
n Land— begrenzt. Für eine gleiche Dauer wie die Karenzzeit behielt das 
aatlichen ausgetretene Mitglied das Recht auf Unterstützung nach dem 
e Noth— Austritt. 
auf ge— Für die erste Woche nach dem Beginn der Krankheit konnte 
Urtheil die Unterstützung ausgeschlossen werden. Der Ausschluß der Unter—
	        
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