Full text: Zweiter Band (2. Band)

12 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
stützung in Fällen bestimmter Krankheiten war unzulässig. Die Bei— Fün 
träge durften nach Geschlecht, Gesundheitszustand, Alter oder Be— Gen 
schäftigung verschieden bemessen werden. Auch war die Einrichtung das 
von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrags- und Unterstützungs— habe 
sätzen zulässig. Im übrigen sollten die Beiträge und Unterstützungen Reid 
für alle Mitglieder nach gleichen Grundsätzen abgemessen sein (8 8). werd 
Ueber Eintritt und Ausscheiden aus der Krankenkasse enthielt oder 
das Gesetz auch beschränkende Vorschriften. Der Beitritt sollte durch Für 
Unterschrift erfolgen und konnte vom Statut an beliebige Be— getre 
dingungen geknüpft werden, an die Zugehörigkeit zu einer anderen Zahl 
Gesellschaft aber nur dann, wenn dies bei Errichtung der Kasse ware 
für deren sämmtliche Mitglieder vorgesehen war. Zu Handlungen oder Eine 
Unterlassungen, welche mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung gegel 
standen, durften die Mitglieder nicht verpflichtet werden (8 6). schrif 
Der Ausschluß von Mitgliedern konnte nur unter den Formen der 
und Bedingungen des Statuts erfolgen. Er war nur zulässig bei der? 
Wegfall einer die Aufnahme bedingenden Voraussetzung, für den stand 
Fall der Zahlungssäumniß oder der Statutenverletzung. Wegen des 
Austrittes oder Ausschlusses aus einer anderen Gesellschaft sollten besag 
Mitglieder nur dann aus der Kasse entfernt werden können, wenn über 
sie dieser nicht bereits zwei Jahre angehörten. Das bezahlte Ein— die 
trittsgeld war zurück zu erstatten (8 15). Schli 
Nothwendige Organe der eingeschriebenen Hilfskassen sollten 
sein der die Kasse auch nach außen vertretende Vorstand, dessen Be— eigen 
fugnisse durch das Statut bestimmt werden sollten, und die General— für 
versammlung. Dieser war die Wahl des Vorstandes und die Beschluß— bliebt 
fassung in allen Angelegenheiten zugewiesen, die nicht durch Statut träge 
dem Vorstand übertragen waren (8 16 und 20). Fakultativ war Zwec 
die Einsetzung eines Ausschusses, den die Generalversammlung der 
zu wählen hatte, und der zur Ueberwachung der Geschäftsleitung der 
dem Vorstande zur Seite gesetzt werden konnte (8 19). Das nahn 
Statut hatte Vorschriften zu enthalten über die Bildung des Vor— werdt 
standes und seine Befugnisse, über die Zusammensetzung und Be— fügbe 
rufung der Generalversammlung und über die Art ihrer Beschluß— wien! 
fassung. Außer der Wahl des Vorstandes und Ausschusses gehörte 
nothwendig zu den Befugnissen der Generalversammlung die Be— Hilfs 
schlußfassung über Aenderungen des Statuts, über die Auflösung einer 
der Kasse, sowie über den Beitritt zu einem Verbande mit anderen vorlä 
Kassen. Im Falle der Auflösung war die Zustimmung von vier dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.