442 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
fehlte. Demnach hatten die vorerwähnten Paragraphen, durch welche
die Absicht der Kommission verwirklicht werden sollte, wie bereits
bemerkt, Unklarheiten und Zweifel über das Verhältniß der ver—
schiedenen Kassen zu einander zur Folge gehabt und zu un—
erwünschten Streitigkeiten geführt.
Die Regierung beabsichtigte nicht den Uebelstand dadurch zu
beseitigen, daß den Versicherungspflichtigen wirklich in gewissen
Grenzen die Wahl zwischen den verschiedenen Kassen freigestellt
werde; denn es würde durch die Gewährung einer solchen Selbst—
bestimmung der Versicherungspflichtigen nicht nur die Mitgliederzahl
der Kassen von Zufälligkeiten abhängig gemacht und die Verwaltung
sehr verwickelt, sondern es würde auch die Regelung des Beitrags—
wesens bedenklich erschwert worden sein.
Der Arbeitgeber hatte nach 851 ff. die Verpflichtung zur
Einzahlung der Beiträge nur gegenüber derjenigen Kasse, welcher
der von ihm beschäftigte Versicherungspflichtige vermöge seiner Be⸗
schäftigung angehörte. Sollte dem Versicherungspflichtigen die Wahl
zwischen verschiedenen Kassen freigegeben und der Arbeitgeber ver—
pflichtet werden die Beiträge für jede von ihm beschäftigte Person
an die Kasse zu zahlen, welcher sie beitritt, so würde es der Willkür
der Versicherungspflichtigen, also der Arbeiter, anheimgegeben sein,
den Arbeitgeber zu zwingen, nicht nur an eine Mehrzahl von
Kassen für sie Beiträge zu zahlen, sondern unter Umständen auch
höhere Beiträge zu zahlen, als diejenige Kasse erforderte, die
är für die von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen errichtet
hatte. Hierin würde eine Belästigung und Unbilligkeit gelegen
haben. Sie hätte nur dadurch ausgeglichen werden können, daß
der Arbeitgeber von der Beitragszahlung für diejenigen Versiche⸗
rungspflichtigen, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machten, ent—
bunden wurde. Damit würde die Wahlfreiheit für die Versicherten
ihren Werth verloren und die Einziehung der Beiträge an Ein—
fachheit und Sicherheit eingebüßt haben.
Der Regierung erschien es daher geboten, an Stelle des von
der früheren Kommission beabsichtigten Systems des „Kassenzwanges“
es bei dem „Zwangskassensystem“ zu belassen.
Die Regierung war ferner der Ansicht, daß auch das Ver—
hältniß der Mitglieder der Hilfskassen durch die Bestimmungen
des bestehenden Gesetzes nicht klar und folgerecht geregelt worden
sei. Nach der Fassung der 8 4, 19 Absatz 2 und 63 Absatz 1