Full text: Zweiter Band (2. Band)

442 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
fehlte. Demnach hatten die vorerwähnten Paragraphen, durch welche 
die Absicht der Kommission verwirklicht werden sollte, wie bereits 
bemerkt, Unklarheiten und Zweifel über das Verhältniß der ver— 
schiedenen Kassen zu einander zur Folge gehabt und zu un— 
erwünschten Streitigkeiten geführt. 
Die Regierung beabsichtigte nicht den Uebelstand dadurch zu 
beseitigen, daß den Versicherungspflichtigen wirklich in gewissen 
Grenzen die Wahl zwischen den verschiedenen Kassen freigestellt 
werde; denn es würde durch die Gewährung einer solchen Selbst— 
bestimmung der Versicherungspflichtigen nicht nur die Mitgliederzahl 
der Kassen von Zufälligkeiten abhängig gemacht und die Verwaltung 
sehr verwickelt, sondern es würde auch die Regelung des Beitrags— 
wesens bedenklich erschwert worden sein. 
Der Arbeitgeber hatte nach 851 ff. die Verpflichtung zur 
Einzahlung der Beiträge nur gegenüber derjenigen Kasse, welcher 
der von ihm beschäftigte Versicherungspflichtige vermöge seiner Be⸗ 
schäftigung angehörte. Sollte dem Versicherungspflichtigen die Wahl 
zwischen verschiedenen Kassen freigegeben und der Arbeitgeber ver— 
pflichtet werden die Beiträge für jede von ihm beschäftigte Person 
an die Kasse zu zahlen, welcher sie beitritt, so würde es der Willkür 
der Versicherungspflichtigen, also der Arbeiter, anheimgegeben sein, 
den Arbeitgeber zu zwingen, nicht nur an eine Mehrzahl von 
Kassen für sie Beiträge zu zahlen, sondern unter Umständen auch 
höhere Beiträge zu zahlen, als diejenige Kasse erforderte, die 
är für die von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen errichtet 
hatte. Hierin würde eine Belästigung und Unbilligkeit gelegen 
haben. Sie hätte nur dadurch ausgeglichen werden können, daß 
der Arbeitgeber von der Beitragszahlung für diejenigen Versiche⸗ 
rungspflichtigen, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machten, ent— 
bunden wurde. Damit würde die Wahlfreiheit für die Versicherten 
ihren Werth verloren und die Einziehung der Beiträge an Ein— 
fachheit und Sicherheit eingebüßt haben. 
Der Regierung erschien es daher geboten, an Stelle des von 
der früheren Kommission beabsichtigten Systems des „Kassenzwanges“ 
es bei dem „Zwangskassensystem“ zu belassen. 
Die Regierung war ferner der Ansicht, daß auch das Ver— 
hältniß der Mitglieder der Hilfskassen durch die Bestimmungen 
des bestehenden Gesetzes nicht klar und folgerecht geregelt worden 
sei. Nach der Fassung der 8 4, 19 Absatz 2 und 63 Absatz 1
	        
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