444 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Kommission hatte die Aufnahme nicht versicherungspflichtiger
Personen in die Gemeindekrankenversicherung durch die Bedingung
beschränkt, daß deren Jahreseinkommen 2000 Mark nicht
übersteigen dürfe.
Durch eine neue Bestimmung sollte die Gemeinde berechtigt
werden nicht versicherungspflichtige, sich zum Beitritt meldende
Personen einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und wenn
diese eine bereits bestehende Krankheit ergeben sollte, sie von der
Versicherung zurückzuweisen.
Ein neuer 8 54 sollte Bestimmungen darüber treffen, welcher
Ort als Beschäftigungsort für Personen anzusehen sei, die in
Gewerbebetrieben thätig seien, deren Natur es mit sich bringe, daß
einzelne Arbeiten an verschiedenen Orten außerhalb der Betriebs⸗
stätte ausgeführt werden. Dies sollte ferner auch bestimmt werden
für versicherungspflichtige Personen, die von einer öffentlichen oder
privaten Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt würden, die
an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten
auszuführen seien. Im ersteren Falle sollte als Beschäftigungsort
der Sitz des Gewerbetreibenden, im zweiten, wenn von der
höheren Verwaltungsbehörde, nach Anhörung der Verwaltungen
und Gemeinden, nicht etwas anderes bestimmt war, diejenige Ge—
meinde gelten, in welcher die mit der unmittelbaren Leitung jener
Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat. Die Bestimmungen waren
in der Hauptsache getroffen, um die mit derartigen Arbeiten be⸗
schäftigten Personen dem ständigen Wechsel in ihrem Versicherungs⸗
verhältniß zu entziehen.
Im 86 des Gesetzes von 1883 war ausgesprochen, daß die
Krankenunterstützung spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten
Woche nach Beginn der Krankheit ihr Ende erreiche. Nach dieser
Bestimmung konnte ein Anspruch auf Krankengeld überhaupt nicht
mehr oder doch nur für kurze Zeit geltend gemacht werden, wenn
ein Versicherter, der an einer zunächst die Erwerbsfähigkeit nicht
beeinträchtigenden Krankheit litt, deshalb vorerst nur die ärztliche
Behandlung, die Krankenunterstützung aber erst bei späterem Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit in Anspruch nahm. Abgesehen von der
hierin liegenden Unbilligkeit, wurde für den Versicherten hierdurch
der Anreiz gegeben, bei jeder leichten Erkrankung sofort die Arbeit
niederzulegen. Daher war in der Novelle der 86 Absatz 3 wie
folgt gefaßt: