Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 445 
„Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der 
13. Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbs— 
unfähigkeit spätestens mit dem Ablauf der 13. Woche nach Beginn 
des Krankengeldbezuges.“ 
Im 8 64a der Novelle kam die Absicht zum Ausdruck, der 
Simulation und dem mit dem Bezuge von Krankenunterstützung ge— 
triebenen Mißbrauch schärfer als bisher entgegenzutreten. Zu diesem 
Zwecke wurden die Fälle, in denen eine ganze oder theilweise Vor— 
enthaltung des Krankengeldes eintreten konnte — wenn die Be— 
treffenden die Krankheit sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Be— 
theiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit 
oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hatten — dadurch 
ergänzt, daß die Vorenthaltung auch bei denen eintreten konnte, 
welche die Gemeindekrankenkasse durch Betrug geschädigt haben. 
Dem Mißbrauch der Krankenkasse sollte gesteuert werden durch 
die Bestimmungen unter Ziffer 3, lautend: „daß Versicherten, welche 
die Krankenunterstützung ununterbrochen, oder im Laufe eines Zeit— 
raumes von 12 Monaten für 13 Wochen bezogen haben, beim 
Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die 
gleiche, nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt ist, im Laufe der 
nächsten 12 Monate Krankenunterstützung nur für die Gesammtdauer 
von 13 Wochen zu gewähren sei.“ 
Der eventuelle Fortfall der Karenzzeit, über welchen Ziffer 4 
des 8 Ga handelte, wird bei 8 21 näher zu erörtern sein. Die 
Kommission hatte dem 8 64 Absatz 1 noch unter Ziffer 5 und 6 
Folgendes hinzugefügt: 
5. „daß Versicherten auf ihren Antrag gegen Zahlung eines 
besonderen Beitrages die in 8 6 Absatz 1 unter Ziffer 1 bezeichneten 
Leistungen (vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, 
Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel) auch 
für ihre Familienangehörigen zu gewähren sind; 
6. daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung von Arznei 
und die Kur und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheker 
und Krankenhäuser zu gewähren sind, und die Bezahlung der durch 
Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheker und Krankenhäuser ent— 
standenen Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt 
werden kann 
Für die zwangsweise Unterbringung solcher Kranken, die ver— 
heirathet oder Glieder einer Familie sind, in einem Krankenhause,
	        
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