2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 445
„Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der
13. Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbs—
unfähigkeit spätestens mit dem Ablauf der 13. Woche nach Beginn
des Krankengeldbezuges.“
Im 8 64a der Novelle kam die Absicht zum Ausdruck, der
Simulation und dem mit dem Bezuge von Krankenunterstützung ge—
triebenen Mißbrauch schärfer als bisher entgegenzutreten. Zu diesem
Zwecke wurden die Fälle, in denen eine ganze oder theilweise Vor—
enthaltung des Krankengeldes eintreten konnte — wenn die Be—
treffenden die Krankheit sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Be—
theiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit
oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hatten — dadurch
ergänzt, daß die Vorenthaltung auch bei denen eintreten konnte,
welche die Gemeindekrankenkasse durch Betrug geschädigt haben.
Dem Mißbrauch der Krankenkasse sollte gesteuert werden durch
die Bestimmungen unter Ziffer 3, lautend: „daß Versicherten, welche
die Krankenunterstützung ununterbrochen, oder im Laufe eines Zeit—
raumes von 12 Monaten für 13 Wochen bezogen haben, beim
Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die
gleiche, nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt ist, im Laufe der
nächsten 12 Monate Krankenunterstützung nur für die Gesammtdauer
von 13 Wochen zu gewähren sei.“
Der eventuelle Fortfall der Karenzzeit, über welchen Ziffer 4
des 8 Ga handelte, wird bei 8 21 näher zu erörtern sein. Die
Kommission hatte dem 8 64 Absatz 1 noch unter Ziffer 5 und 6
Folgendes hinzugefügt:
5. „daß Versicherten auf ihren Antrag gegen Zahlung eines
besonderen Beitrages die in 8 6 Absatz 1 unter Ziffer 1 bezeichneten
Leistungen (vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung,
Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel) auch
für ihre Familienangehörigen zu gewähren sind;
6. daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung von Arznei
und die Kur und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheker
und Krankenhäuser zu gewähren sind, und die Bezahlung der durch
Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheker und Krankenhäuser ent—
standenen Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt
werden kann
Für die zwangsweise Unterbringung solcher Kranken, die ver—
heirathet oder Glieder einer Familie sind, in einem Krankenhause,