Full text: Zweiter Band (2. Band)

446 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
67) wurde folgende Erweiterung vorgeschlagen: „daß die Unter— 
bringung auch stattfinden kann, wenn die Krankheit eine ansteckende 
ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den auf Grund des 8 62 
Absatz 2 erlassenen Vorschriften (über Verhalten der Kranken und 
über die Krankenaufsicht) zuwiderhandelt, oder wenn dessen Zustand 
oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordern.“ 
Die Bestimmung über die Festsetzung des ortsüblichen Tage— 
lohns (S 8) war dahin abgeändert worden, daß die Festsetzung für 
jugendliche Arbeiter getrennt für Kinder und für junge Leute 6135 
Absatz 1 und 4 der Gewerbeordnung) vorgenommen werden könne. 
Für Lehrlinge sollte die für junge Leute getroffene Festsetzung gelten. 
Die Kommission hatte den Zusatz gemacht, daß Aenderungen der 
Festsetzung erst 6 Monate nach der Veröffentlichung in Kraft treten 
sollten. Außerdem hatte die Kommission die Annahme der folgenden 
Resolution zu 8 8 beantragt: „die Verbündeten Regierungen zu er— 
suchen, die geeigneten Maßregeln zu ergreifen, daß in sämmtlichen 
Bundesstaaten die Feststellung der ortsüblichen Tagelöhne nach 
thunlichst gleichen Grundsätzen und den thatsächlichen Tagelohnsätzen 
gewöhnlicher Tagarbeiter entsprechend erfolge.“ 
Hinsichtlich der Ortskrankenkassen war der 8 182 bestimmt 
die Lücke auszufüllen, die sich besonders fühlbar gemacht hatte, wenn 
in einer Gemeinde, nach der ersten Ausführung des Gesetzes, neue 
Gewerbszweige entstanden waren, die demgemäß bei der Errichtung der 
Ortskrankenkassen noch nicht hatten berücksichtigt werden können. Nach 
den bisherigen Bestimmungen war es nicht möglich gewesen einer 
Kasse gegen ihren Willen neue Klassen von Personen zuzuweisen; 
diese waren daher auf die Gemeindekrankenkasse angewiesen. Es mußte 
demgemäß die Befugniß geschaffen werden, auch gegen den Willen 
der bestehenden Krankenkassen, die Versicherung neu eintretender 
Klassen von Versicherungspflichtigen in entsprechender Weise zu regeln. 
Dies sollte durch folgende Bestimmung erreicht werden: 
„Die Gemeinden sind berechtigt, Gewerbezweige oder Betriebs— 
arten, für welche eine Ortskrankenkasse nicht besteht, einer bestehenden 
Ortskrankenkasse, nach Anhörung derselben und nachdem den be⸗ 
theiligten Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung 
darüber gegeben worden ist, zuzuweisen.“ 
Die Kommission hatte noch folgenden Zusatz beschlossen: 
„Die Zuweisung soll thunlichst an eine für verwandte Ge⸗ 
werbezweige oder Betriebsarten bestehende Ortskrankenkasse erfolgen.“
	        
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