446 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
67) wurde folgende Erweiterung vorgeschlagen: „daß die Unter—
bringung auch stattfinden kann, wenn die Krankheit eine ansteckende
ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den auf Grund des 8 62
Absatz 2 erlassenen Vorschriften (über Verhalten der Kranken und
über die Krankenaufsicht) zuwiderhandelt, oder wenn dessen Zustand
oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordern.“
Die Bestimmung über die Festsetzung des ortsüblichen Tage—
lohns (S 8) war dahin abgeändert worden, daß die Festsetzung für
jugendliche Arbeiter getrennt für Kinder und für junge Leute 6135
Absatz 1 und 4 der Gewerbeordnung) vorgenommen werden könne.
Für Lehrlinge sollte die für junge Leute getroffene Festsetzung gelten.
Die Kommission hatte den Zusatz gemacht, daß Aenderungen der
Festsetzung erst 6 Monate nach der Veröffentlichung in Kraft treten
sollten. Außerdem hatte die Kommission die Annahme der folgenden
Resolution zu 8 8 beantragt: „die Verbündeten Regierungen zu er—
suchen, die geeigneten Maßregeln zu ergreifen, daß in sämmtlichen
Bundesstaaten die Feststellung der ortsüblichen Tagelöhne nach
thunlichst gleichen Grundsätzen und den thatsächlichen Tagelohnsätzen
gewöhnlicher Tagarbeiter entsprechend erfolge.“
Hinsichtlich der Ortskrankenkassen war der 8 182 bestimmt
die Lücke auszufüllen, die sich besonders fühlbar gemacht hatte, wenn
in einer Gemeinde, nach der ersten Ausführung des Gesetzes, neue
Gewerbszweige entstanden waren, die demgemäß bei der Errichtung der
Ortskrankenkassen noch nicht hatten berücksichtigt werden können. Nach
den bisherigen Bestimmungen war es nicht möglich gewesen einer
Kasse gegen ihren Willen neue Klassen von Personen zuzuweisen;
diese waren daher auf die Gemeindekrankenkasse angewiesen. Es mußte
demgemäß die Befugniß geschaffen werden, auch gegen den Willen
der bestehenden Krankenkassen, die Versicherung neu eintretender
Klassen von Versicherungspflichtigen in entsprechender Weise zu regeln.
Dies sollte durch folgende Bestimmung erreicht werden:
„Die Gemeinden sind berechtigt, Gewerbezweige oder Betriebs—
arten, für welche eine Ortskrankenkasse nicht besteht, einer bestehenden
Ortskrankenkasse, nach Anhörung derselben und nachdem den be⸗
theiligten Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung
darüber gegeben worden ist, zuzuweisen.“
Die Kommission hatte noch folgenden Zusatz beschlossen:
„Die Zuweisung soll thunlichst an eine für verwandte Ge⸗
werbezweige oder Betriebsarten bestehende Ortskrankenkasse erfolgen.“