2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 447
Die Aenderungen in den Abschnitten 2 und 4 des 819
waren bestimmt, die auf Klarstellung des Verhältnisses der Kassen
zueinander gerichtete Absicht der Regierung zu verwirklichen.
Der Absatz 14bestimmte, daß die Gewerbszweige und Betriebs—
arten, für welche eine Ortskrankenkasse errichtet wurde, in dem
Kassenstatut zu bezeichnen seien. Die in der Novelle Absatz 2 gegebene
Fassung sollte jeden Zweifel darüber beseitigen, daß die in den
einer Ortskrankenkasse zugewiesenen Gewerbszweigen und Betriebs—
arten beschäftigten versicherungspflichtigen Personen dieser Kasse
nur dann nicht angehören, wenn sie entweder als Mitglieder
einer Hilfskasse auf Grund des 8 75 die Befreiung in Anspruch
nehmen oder einer der anderen Zwangskassen angehören. Der
Ausdruck „vermöge ihrer Beschäftigung“ stellte klar, daß nur diese,
und nicht etwa die freie Entschließung der Betheiligten, für die
Zugehörigkeit zu einer der bezeichneten Kassen entscheidend sei.
Demgemäß lautete der Absatz 2: „Die in den Gewerbszweigen
und Betriebsarten beschäftigten Personen werden, soweit sie ver—
sicherungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestimmung des 8 75,
mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten,
Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht, vermöge ihrer Beschäftigung,
einer der in den 88 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kassen angehören.“
Der Absatz 3 des 819 hatte einen Zusatz erhalten, durch
welchen den Ortskrankenkassen, gegenüber den nicht versicherungs—
pflichtigen, aber zum Beitritt berechtigten Personen, die Befugniß
ertheilt wurde, sie einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und
die Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits
bestehende Krankheit ergebe. Der eingeschobene vierte Absatz lautete:
„Sind mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten in einem
Betriebe vereinigt, so gehören die in diesem beschäftigten ver—
sicherungspflichtigen Personen derjenigen Ortskrankenkasse an,
welche für den Gewerbszweig oder die Betriebsart errichtet ist, in
denen die Mehrzahl dieser Personen beschäftigt ist. Im Zweifel
entscheidet, nach Anhörung des Betriebsunternehmers, des Vor—
standes der betheiligten Kassen und der Aufsichtsbehörde, die
höhere Verwaltungsbehörde endgültig.“
Im Verlaufe der Zeit hatte sich die Zahl der Betriebe vermehrt,
die mehrere Gewerbebetriebe zu einem Gesammtbetriebe vereinigten
und demgemäß, sofern für die letzteren verschiedene Ortskrankenkassen
bestanden, für keine derselben in ihrem vollen Umfange in Anspruch