448 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
genommen werden konnten. Um zu verhüten, daß die in diesen
Betrieben beschäftigten Personen verschiedenen Kassen überwiesen
werden mußten, empfahl sich, zu bestimmen, daß sämmtliche in einem
solchen Betriebe beschäftigten Personen nur einer Krankenkasse an—
gehören sollten.
Die Bestimmung des Gesetzes über die Unterstützung der
Wöchnerinnen war in der Novelle geändert worden. In den
Bezirken mit Industrien, in denen Frauen in größerem Umfange
beschäftigt wurden, hatte sich der Mißbrauch ausgebreitet, daß ihrer
Entbindung entgegensehende Frauen kurz vor dieser die Arbeit in
einer Fabrik aufnahmen, um sich dadurch als Arbeiterinnen die
Unterstützung während ihres Wochenbettes zu sichern. Die
Novelle schlug daher vor, nur solchen Wöchnerinnen Unter—
stützung zu ertheilen, die bereits 6 Monate der Krankenkasse als
Mitglied angehört hatten. Künftig sollte die Unterstützung auf
verehelichte Wöchnerinnen beschränkt werden. Durch statutarische
Bestimmung sollte allerdings von dieser Beschränkung Abstand
genommen werden können. Demgemäß war der 8 20 Absatz 2
wie folgt gefaßt: „2. Eine Unterstützung in Höhe des Kranken—
geldes an eheliche Wöchnerinnen, welche vor der Entbindung bereits
6 Monate ununterbrochen einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten
Kasse angehört haben, auf die Dauer von 3 Wochen nach ihrer
Niederkunft.“
Mit dem Ausdruck „in Höhe des Krankengeldes“ sollte fest—
gestellt werden, daß es sich in diesem Falle nicht um freie ärztliche
Hilfe und Arznei handelte. Die Kommission hatte das Wort
„eheliche“ gestrichen. Während in der Novelle die Unterstützung
der Wöchnerinnen auf die Dauer von drei Wochen nach der Nieder—
kunft beschränkt war, hatte die Kommission des Reichstages folgende
Fassung beschlossen: „auf die Dauer von mindestens vier Wochen
nach ihrer Niederkunft und, soweit ihre Beschäftigung nach den Be⸗
stimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt
ist fur diese Zeit
Gegen den Beschluß der Kommission war angeführt worden,
daß in dessen Folge Wöchnerinnen, während sie die Unterstützung
bezögen, in Betrieben Beschäftigung suchen würden, die nicht unter
die Bestimmungen der Gewerbeordnung fielen, in denen also ein
Verbot der Beschäftigung von Wöchnerinnen nicht bestand. Dieser
Einwand wurde von der Kommission nicht berücksichtigt. In dieser