Full text: Zweiter Band (2. Band)

448 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
genommen werden konnten. Um zu verhüten, daß die in diesen 
Betrieben beschäftigten Personen verschiedenen Kassen überwiesen 
werden mußten, empfahl sich, zu bestimmen, daß sämmtliche in einem 
solchen Betriebe beschäftigten Personen nur einer Krankenkasse an— 
gehören sollten. 
Die Bestimmung des Gesetzes über die Unterstützung der 
Wöchnerinnen war in der Novelle geändert worden. In den 
Bezirken mit Industrien, in denen Frauen in größerem Umfange 
beschäftigt wurden, hatte sich der Mißbrauch ausgebreitet, daß ihrer 
Entbindung entgegensehende Frauen kurz vor dieser die Arbeit in 
einer Fabrik aufnahmen, um sich dadurch als Arbeiterinnen die 
Unterstützung während ihres Wochenbettes zu sichern. Die 
Novelle schlug daher vor, nur solchen Wöchnerinnen Unter— 
stützung zu ertheilen, die bereits 6 Monate der Krankenkasse als 
Mitglied angehört hatten. Künftig sollte die Unterstützung auf 
verehelichte Wöchnerinnen beschränkt werden. Durch statutarische 
Bestimmung sollte allerdings von dieser Beschränkung Abstand 
genommen werden können. Demgemäß war der 8 20 Absatz 2 
wie folgt gefaßt: „2. Eine Unterstützung in Höhe des Kranken— 
geldes an eheliche Wöchnerinnen, welche vor der Entbindung bereits 
6 Monate ununterbrochen einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten 
Kasse angehört haben, auf die Dauer von 3 Wochen nach ihrer 
Niederkunft.“ 
Mit dem Ausdruck „in Höhe des Krankengeldes“ sollte fest— 
gestellt werden, daß es sich in diesem Falle nicht um freie ärztliche 
Hilfe und Arznei handelte. Die Kommission hatte das Wort 
„eheliche“ gestrichen. Während in der Novelle die Unterstützung 
der Wöchnerinnen auf die Dauer von drei Wochen nach der Nieder— 
kunft beschränkt war, hatte die Kommission des Reichstages folgende 
Fassung beschlossen: „auf die Dauer von mindestens vier Wochen 
nach ihrer Niederkunft und, soweit ihre Beschäftigung nach den Be⸗ 
stimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt 
ist fur diese Zeit 
Gegen den Beschluß der Kommission war angeführt worden, 
daß in dessen Folge Wöchnerinnen, während sie die Unterstützung 
bezögen, in Betrieben Beschäftigung suchen würden, die nicht unter 
die Bestimmungen der Gewerbeordnung fielen, in denen also ein 
Verbot der Beschäftigung von Wöchnerinnen nicht bestand. Dieser 
Einwand wurde von der Kommission nicht berücksichtigt. In dieser
	        
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