Full text: Zweiter Band (2. Band)

14 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
waltungsbehörde weiter zu geben hatte. Von dieser durfte die 
Zulassung nur versagt werden, wenn das Statut den gesetzlichen zogen 
Anforderungen nicht genügte. Im Falle der Genehmigung war von 
der Name der zugelassenen Hilfskasse in ein Register einzutragen. Die für d 
derart eingeschriebene Kasse unterlag der Aufsicht der Kommunal— Zusch 
behörde bezw. des Landrates, je nachdem ihr Sitz in einer Stadt Für 
oder auf dem Lande war. Arbei— 
Die Aufsichtsbehörde war befugt jederzeit die Bücher der Gener 
Kasse einzusehen und die Anzeige der ausgeschiedenen Mitglieder des 9 
zu verlangen. Die Kasse wurde verpflichtet, jährlich, nach den vor— nicht 
geschriebenen Formularen, der höheren Verwaltungsbehörde Ueber— mehr 
sichten über die Mitglieder, über die Krankheits- und Sterbefälle, Arbei 
über die verrechneten Beitrags- und Unterstützungstage vorzulegen waren 
und der Aufsichtsbehörde einen Rechnungsabschluß einzureichen 6627). vorau 
Die Kasse war ferner verpflichtet in jedem fünften Jahre die wahr— in Al 
scheinliche Höhe ihrer Verpflichtungen und der ihr gegenüber obiger 
stehenden Einnahmen durch einen Sachverständigen abschätzen zu Arbeit 
lassen und das Ergebniß, nach den vorgeschriebenen Formularen, 
der Aufsichtsbehörde mitzutheilen, auch allen Mitgliedern zugänglich 
zu machen. Ergab sich ein Fehlbetrag, so war das Gleichgewicht 1876, 
durch Ermäßigung der Unterstützung oder Erhöhung der Beiträge in ermög 
den nach dem Gutachten des Sachverständigen erforderlichen Sätzen auf de 
herzustellen. Waren diese Anordnungen nicht innerhalb einer an— in den 
gemessenen Frist getroffen, so sollte die höhere Verwaltungsbehörde wiesen 
berechtigt sein die Kasse zu schließen. Die Schließung durch die höhere geschr 
Verwaltungsbehörde sollte außerdem zulässig sein, wenn mehr als Grund 
ein Viertel der Kassenmitglieder mit ihren Beiträgen im Rückstande denen 
blieb, wenn die Kasse mit Zahlung fälliger Unterstützungen mehr Chara 
als vier Wochen im Rückstande war, wenn die Generalversammlung 
bei einem gesetz- oder statutwidrigen Beschlusse beharrte, wenn Höhe 
Mitglieder zu Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet wurden, Vorsta 
die den Zwecken der Kasse fremd waren, oder wenn sie rechtswidrig versam 
aus der Kasse ausgeschlossen wurden, wenn Beiträge zu fremden sollten 
Zwecken erhoben oder wenn hierzu Verwendungen aus dem Kassen— mit C 
vermögen gemacht wurden. Außerdem sollte die Schließung der Eine 0 
Kasse eintreten durch Eröffnung des Konkursverfahrens. Die Gemei 
Abwickelung der Geschäfte einer aufgelösten Kasse hatte durch den Erhöh— 
Vorstand, bei einer geschlossenen Kasse durch die von der Aufsichts— ordnen 
behörde bestimmten Personen zu erfolgen. Einnal
	        
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