2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 15
rfle die Die vorstehend angegebenen Bestimmungen des Gesetzes be—
etzlichen zogen sich auf freie, eingeschriebene Hilfskassen, zu welchen Zuschüsse
ng war von den Arbeitgebern nicht geleistet wurden. Dieser Inhalt war
n. Die für die Zwangskassen und für diejenigen freien Kassen, welche mit
munal— Zuschüssen von den Arbeitgebern bedacht wurden, abgeändert.
Stadt Für diese Kassen bestimmte das Gesetz noch zusätzlich, daß die
Arbeitgeber Anspruch auf Vertretung im Vorstand und in der
her der Generalversammlung haben sollten, und zwar unter Berücksichtigung
tglieder des Maßes ihrer Zuschüsse. Im Vorstande durfte ihnen jedoch
en vor⸗ nicht mehr als ein Drittel (8 16), in der Generalversammlung nicht
Ueber— mehr als die Hälfte (8 21) der Stimmen eingeräumt werden.
rbefälle, Arbeitgeber, welche für ihre Arbeiter die Beiträge vorschossen,
zulegen waren berechtigt die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächst
6 21) vorausgehenden oder bei einer diesem Tage folgenden Lohnzahlung
ewahr⸗ in Anrechnung zu bringen (8 9). Abgesehen hiervon galten alle
genüber obigen Bestimmungen unverändert auch für die durch Zuschüsse der
tzen zu Arbeitgeber unterstützten Kassen.
iularen,
gänglich Wichtiger sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. April
gewicht 1876, durch welche die fakultative Einführung von Zwangskassen
träge in ermöglicht wurde. Dieses Gesetz bezog sich in wesentlichen Punkten
Sätzen auf das Gesetz vom 7. April desselben Jahres, auf welches daher
ner an— in dem hier in Rede stehenden Gesetz vom 8. April vielfach ver—
behörde wiesen war. Nach diesem Gesetz sollten, im Gegensatz zu den ein⸗—
höhere geschriebenen Hilfskassen gemäß des Gesetzes vom 7. April, auf
ehr als Grund eines Ortsstatuts andere Hilfskassen errichtet werden können,
ickstande denen durch ortsstatutarische Bestimmung (Art. J, 8 1414) der
n mehr Charakter einer Zwangskasse beigelegt werden konnte.
mmlung Das Statut einer solchen Hilfskasse mußte verfügen über die
„wenn Höhe der Zuschüsse der Arbeitgeber, über deren Vertretung im
wurden, Vorstande und über ihre Stimmberechtigung in der General—
tswidrig versammlung (8 3 des Gesetzes vom 7. April 1876). Die Zwangskassen
fremden sollten Ermäßigung der Beiträge oder Erhöhung der Leistungen nur
Kassen⸗ mit Genehmigung des Gemeindevorstandes beschließen dürfen.
ing der Eine Selbstauflösung der Zwangskassen war nicht zulässig. Der
s. Die Gemeindevorstand konnte, nach Anhörung des Kassenvorstandes, eine
irch den Erhöhung der Beiträge oder Ermäßigung der Unterstützung an—
ufsichts⸗ ordnen, wenn nach dem Rechnungsabschluß des letzten Jahres die
Einnahmen der Kasse zu den statutenmäßigen Aufwendungen nicht