466 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
lichen Pflege, bildete unverkennbar für viele Versicherte den
Anreiz, sich dem gesetzlichen Versicherungsverhältniß durch Ein—
tritt in eine freie Hilfskasse zu entziehen, um sich durch Verzicht
auf freie ärztliche Behandlung und Arznei eine höhere Geldunter—
stützung zu sichern. Unter diesen Umständen wurde es für
nothwendig erachtet, die in den vorhergehenden Ausführungen
besprochene Begünstigung der freien Hilfskassen nicht länger bestehen
zu lassen, sondern in Zukunft auch ihnen die gleiche Leistung wie
der Gemeindekrankenversicherung aufzuerlegen. Der Einwand, daß
bei vielen Hilfskassen, deren Bezirk sich auf weite Gebiete erstrecke,
und deren Mitglieder zum Theil zerstreut in entfernten Orten
wohnten, die Gewährung dieser Unterstützung unverhältnißmäßig
schwierig sein würde, war mit der Erwägung zurückgewiesen worden,
daß die gleiche Schwierigkeit auch für eine große Zahl von Gemeinde—
krankenversicherungen und Ortskrankenkassen bestehe, die, den Bezirk
weiterer Kommunalverbände umfassend, gleichfalls einzelne Mit—
glieder zu unterstützen hätten, die in meilenweit von einander ent—
fernten Orten wohnten. Uebrigens besäßen die eingeschriebenen
Hilfskassen in der ihnen nach 8 35 des Gesetzes vom J. April 1876
zustehenden Befugnis, Verbände zur gegenseitigen Aushilfe zu bilden,
ein wirksames Mittel, sich die Erfüllung der in Rede stehenden
Verpflichtung wesentlich zu erleichtern. Von diesen Gesichtspunkten
ausgehend hatte die Regierung in dem Entwurfe zu der Novelle
dem 8 75 folgende veränderte Fassung gegeben:
„Mitglieder der auf Grund des Gesetzes ꝛc. errichteten Kassen
sind von der Verpflichtung, der Gemeindekrankenversicherung oder
einer nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzu—
gehören, auf ihren Antrag zu befreien, wenn die Hilfskasse, welcher
sie angehören, allen ihren Mitgliedern oder doch derjenigen Mit—
gliederklasse, zu welcher der Versicherungspflichtige gehört, im
Krankheitsfalle mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche
nach Maßgabe des 86 von der Gemeinde, in deren Bezirk der
Versicherungspflichtige beschäftigt ist, zu gewähren sind.“
„Diese Bestimmung findet auch auf Mitglieder solcher auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen Anwendung, deren
Statut von einer Staatsbehörde genehmigt ist und über die Bildung eines
Reservefonds den 88 32 und 33 entsprechende Bestimmungen enthält.“
In der Kommission des Reichstages wurde zunächst behauptet,
daß in Bezug auf die freien Hilfskassen Mißstände irgend welcher