468 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
krankenversicherung oder einer anderen, nach Maßgabe des Gesetzes
errichteten Krankenkasse anzugehören, befreit sein sollten; es wurde
vielmehr die Befreiung unbedingt ausgesprochen. Dem erwähnten
Uebelstande der Bemessung des Krankengeldes nach dem ortsüblichen
Tagelohn am Sitze der freien Hilfskasse hatte die Kommission durch
Einschiebung eines zweiten Absatzes Rechnung getragen, lautend:
„Tritt ein Mitglied einer eingeschriebenen Hilfskasse an einem anderen
Orte in Beschäftigung, an welchem das Krankengeld der Mitglieder—
klasse, der es bisher angehörte, hinter dem von der Gemeinde—
krankenversicherung gewährten zurückbleibt, so ist dasselbe befreit,
wenn binnen zwei Wochen die Versicherung in einer Mitgliederklasse
mit ausreichendem Krankengeld nachgewiesen wird.“ In Bezug
auf die Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei wurde
dann noch hinsichtlich solcher Mitglieder einer freien Hilfskasse, die
zugleich der Gemeindekrankenversicherung oder einer anderen gesetz⸗
lichen Krankenkasse angehörten, beschlossen, daß solche Mitglieder,
da sie die vorerwähnten Naturalleistungen bereits von der auf
Grund des Gesetzes errichteten Kasse bezögen, an Stelle der freien
Behandlung und Arznei von ihrer Hilfskasse eine Erhöhung des
Kraͤnkengeldes um , des Betrages des ortsüblichen Tagelohnes
ihres Beschäftigungsortes beanspruchen könnten.
Die in der bevorzugten Ausnahmestellung der sog. freien
Hilfskassen liegenden Uebelstände und Gefahren waren im Verlaufe
der Zeit immer deutlicher hervorgetreten. Die Industriellen hatten
erkannt, daß jene Kassen fast durchweg sozialdemokratische
Bildungen waren und als Pflanzstätten und Erziehungs—
anstalten der Sozialdemokratie wirkten. Dazu kam, daß
jene Begünstigungen auf die Entwickelung der auf Grund des Ge—
setzes organisirten Zwangskassen, besonders der Orts- und Betriebs—
krankenkasse, einen höchst ungünstigen Einfluß ausübten. Die Be⸗
rechtigung kränkliche, schwächliche und alte Arbeiter von der Kasse
auszuschließen und die weit geringere Verpflichtung bezüglich der
Leistungen, ermöglichten es den Hilfskassen, die Beiträge, trotzdem
sie von den Mitgliedern allein aufzubringen waren, sehr niedrig
zu halten. Denn es muß im Auge behalten werden, daß die
freien Hilfskassen durch das um des ortsüblichen Tagelohnes
erhöhte Krankengeld wesentlich weniger belastet wurden als die
gesetzlichen Zwangskassen durch die Naturalleistung von ärztlicher
Behandlung, Arznei und anderen Heilmitteln. Die niedrigen Bei—