170 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
um die möglichst völlige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu
erreichen, vielfach eine Behandlung, die von zahlreichen, besonders
kleineren Kassen nicht zu erwarten war; auch richteten sich bei der
Behandlung die Interessen auf verschiedene Ziele. Die Krankenkassen
haben ein Interesse an der möglichst schnellen Beendigung der
Behandlung, weniger an dem dauernden Erfolge der Heilung,
während das letztere gerade von größter Bedeutung für die Ver—
letzten selbst, wie für die Berufsgenossenschaften ist. Daher entsprach
es dem Interesse der Berufsgenossenschaften, wenn eine erfolgreiche
Behandlung durch die Krankenkasse zweifelhaft schien, schon vor
dem Eintritt ihrer Entschädigungspflicht das Heilverfahren in die
Hand zu nehmen. Dieses Recht sollte den Berufsgenossenschaften
durch den 8 760 beigelegt werden. In den vorbesprochenen Fällen
sollten sie berechtigt werden, die gesammten Verpflichtungen der
Krankenkasse zu übernehmen, wogegen der Anspruch des Verletzten
gegen die Krankenkasse auf Gewährung des Krankengeldes auf die
Berufsgenossenschaft übertragen wurde. Eine Vergütung für die
auf die Berufsgenossenschaften übergehende Gewährung der ärzt—
lichen Behandlung und Arznei sollte dagegen von der Krankenkasse
nicht gewährt werden, weil die Regelung nicht in ihrem Interesse,
sondern in dem der Berufsgenossenschaft erfolgte und weil die
Uebernahme dieser Leistung durch die Berufsgenossenschaft in den
meisten Fällen eine nennenswerthe Ersparniß für die Krankenkassen
nicht zur Folge haben würde.
Es lag sowohl im Interesse der Berufsgenossenschaften, wie
der Verletzten, daß die ersteren mindestens von allen Fällen, in
denen sich das Heilverfahren in die Länge zog, Kenntniß erhielten.
Um dies sicher zu stellen, sollte den Krankenkassen durch 8 76b
die Verpflichtung auferlegt werden, durch Unfall herbeigeführte
Erkrankungen, sofern nach Ablauf von neun Wochen die Erwerbs—
fähigkeit des Erkrankten noch nicht hergestellt sei, der zuständigen
Berufsgenossenschaft bezw. Genossenschaftssektion. Anzeige zu
machen.
Die Kommission des Reichstages hatte eine Aenderung dahin
vorgenommen, daß die Anzeige bereits nach der vierten Woche,
dann aber binnen einer Woche, nicht, wie die Vorlage es wollte,
binnen drei Tagen zu geschehen habe. Mit diesem Antrage erklärte
sich der Centralverband einverstanden.