472 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Branntwein- und Zuckersteuer betreffenden, besonders hinter der
großen und umfassenden, die Abänderung der Gewerbeordnung be—
treffenden Vorlage, zurückstehen. Die Erledigung der Novelle zum
Krankenkassengesetz erschien in der laufenden Session nicht mehr
möglich. Um die erste Berathung und die Berathung in der
Kommission nicht wiederholen zu müssen, wurde der Reichstag, der
bereits am 6. Mai 1891 vertagt worden war, durch kaiserliche
Botschaft vom 8. Mai nach der 119. Sitzung am 9. Mai 1891
bis zum 10. November desselben Jahres zum zweiten Male vertagt.
Bevor der Reichstag nach Wiederaufnahme seiner Arbeiten
im Herbst 1891 in die zweite Lesung der Novelle des Kranken—
kassengesetzes eintrat, hatte das Direktorium des Central—
verbandes die Delegirten zu einer Versammlung auf den
14. November 1891 nach Berlin berufen und die Beschlüsse der
Kommission zu der das Krankenkassengesetz betreffenden Novelle
auf die Tagesordnung gesetzt.“)
Das Referat war dem Geschäftsführer Bueck übertragen
worden. Er erörterte eingehend den Inhalt der Vorlage, die
Beschlüsse der Kommission des Reichstages, die Beweggründe, von
denen die Mehrheit dieser Kommission zu ihren Beschlüssen geführt
worden war, die Gegengründe der Minderheit, die in der Industrie
herrschenden Ansichten und unterbreitete der Versammlung die
folgenden vom Ausschuß vorberathenen Vorschläge und Beschluß—
anträge.
. Zu 821 satz 13 Es wird fur erforderlich erachtel,
es in Bezug auf die Karenzzeit bei den Bestimmungen des be—
stehenden Gesetzes zu belassen, jedoch mit der Maßgabe, daß das
Krankengeld ausnahmsweise in solchen Fällen, in denen die Er—
krankung eine mindestens 14tägige Arbeitsunfähigkeit des Betreffenden
zur Folge hatte, auch für die drei ersten Tage der Erwerbsunfähigkeit
gewährt werden kann, sofern dies sowohl von der Vertretung der
zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber, als auch von derjenigen der
Versicherten beschlossen wird.“
II. 8 26a Absatz 2 Ziffer 1. „Die Bestimmung der Vorlage,
daß die Kassenmitglieder durch Statut verpflichtet werden können,
bei Verlust ihrer Ansprüche an die Kasse, andere von ihnen ein—
*) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 66, S. 21.