Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 473 
gegangene Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche 
auf Krankenunterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts 
in die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, 
sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem 
Abschlusse dem Kassenvorstande anzuzeigen, entspricht dem Bedürfniß 
der Krankenkassen wie der Industrie im allgemeinen.“ 
„Der Centralverband spricht sich daher, dem Beschlusse der 
Kommission des Reichstages gegenüber, für die Beibehaltung dieser 
Bestimmung aus.“ 
Ziffer 2Z und 2a. „Die Beibehaltung der Androhung, daß 
bei Nichtbefolgung der in dieser Ziffer erwähnten Vorschriften, an 
die Stelle einer Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 20 Mark, der 
theilweise oder ganze Verlust des Krankengeldes treten kann, wird 
im Interesse der Kassen und der pflichtgetreuen und ordnungs— 
liebenden Mitglieder derselben für nothwendig erachtet.“ 
III. 8 28 Absatz 2. „Der Centralverband ist mit der in 
dem 8 28 Absatz 2 der Vorlage ausgedrückten Ansicht der Ver— 
bündeten Regierungen vollkommen einverstanden, daß Ansprüche auf 
die gesetzliche Mindestleistung der Kasse, im Falle des Aufhörens der 
Mitgliedschaft infolge der Erwerbslosigkeit, wegfallen, wenn die 
Erwerbslosigkeit durch vertragswidrigen Austritt aus der Be— 
schäftigung verursacht worden ist. Der Centralverband hält daher, 
im Gegensatz zu dem Beschlusse der Kommission des Reichstages, 
die Annahme des 8 28 Absatz 2 der Vorlage für dringend geboten.“ 
IV. 837 Absatz 3 und 838 Absatz 3. „Der Centralverband 
spricht sich gegen die Absicht der Kommission aus, bei der Wahl 
der Vertreter für die Generalversammlung und der Mitglieder des 
Vorstandes durch die Generalversammlung die geheime Wahl 
obligatorisch einzuführen, da je nach der Zusammensetzung der be— 
treffenden Wahlkörper und nach der Anzahl der Theilnehmer die 
geheime Wahl von sehr erheblichen Unzuträglichkeiten begleitet sein 
kann. Ohne gegen die geheime Wahl an sich Einspruch zu erheben, 
hält es der Centralverband doch für erforderlich, daß es dem Er— 
messen des betreffenden Wahlkörpers anheim zu geben sei, unter 
Umständen auch auf die geheime Wahl zu verzichten und für den 
einzelnen Fall einen anderen Wahlmodus zur Anwendung zu bringen.“ 
V. 8 46a. „Der Centralverband erachtet die Aufrecht— 
erhaltung bezw. Annahme des 8 462 der Vorlage, betreffend die
	        
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