2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 473
gegangene Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche
auf Krankenunterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts
in die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt,
sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem
Abschlusse dem Kassenvorstande anzuzeigen, entspricht dem Bedürfniß
der Krankenkassen wie der Industrie im allgemeinen.“
„Der Centralverband spricht sich daher, dem Beschlusse der
Kommission des Reichstages gegenüber, für die Beibehaltung dieser
Bestimmung aus.“
Ziffer 2Z und 2a. „Die Beibehaltung der Androhung, daß
bei Nichtbefolgung der in dieser Ziffer erwähnten Vorschriften, an
die Stelle einer Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 20 Mark, der
theilweise oder ganze Verlust des Krankengeldes treten kann, wird
im Interesse der Kassen und der pflichtgetreuen und ordnungs—
liebenden Mitglieder derselben für nothwendig erachtet.“
III. 8 28 Absatz 2. „Der Centralverband ist mit der in
dem 8 28 Absatz 2 der Vorlage ausgedrückten Ansicht der Ver—
bündeten Regierungen vollkommen einverstanden, daß Ansprüche auf
die gesetzliche Mindestleistung der Kasse, im Falle des Aufhörens der
Mitgliedschaft infolge der Erwerbslosigkeit, wegfallen, wenn die
Erwerbslosigkeit durch vertragswidrigen Austritt aus der Be—
schäftigung verursacht worden ist. Der Centralverband hält daher,
im Gegensatz zu dem Beschlusse der Kommission des Reichstages,
die Annahme des 8 28 Absatz 2 der Vorlage für dringend geboten.“
IV. 837 Absatz 3 und 838 Absatz 3. „Der Centralverband
spricht sich gegen die Absicht der Kommission aus, bei der Wahl
der Vertreter für die Generalversammlung und der Mitglieder des
Vorstandes durch die Generalversammlung die geheime Wahl
obligatorisch einzuführen, da je nach der Zusammensetzung der be—
treffenden Wahlkörper und nach der Anzahl der Theilnehmer die
geheime Wahl von sehr erheblichen Unzuträglichkeiten begleitet sein
kann. Ohne gegen die geheime Wahl an sich Einspruch zu erheben,
hält es der Centralverband doch für erforderlich, daß es dem Er—
messen des betreffenden Wahlkörpers anheim zu geben sei, unter
Umständen auch auf die geheime Wahl zu verzichten und für den
einzelnen Fall einen anderen Wahlmodus zur Anwendung zu bringen.“
V. 8 46a. „Der Centralverband erachtet die Aufrecht—
erhaltung bezw. Annahme des 8 462 der Vorlage, betreffend die