Full text: Zweiter Band (2. Band)

16 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
ausgereicht hatten. Rückständige Zahlungen für die Zwangskasse 
konnten im Verwaltungswege eingezogen werden (8 14 des Gesetzes ilie 
vom 7. April 1876). Der Kommunalvorstand sollte bei Zwangskassen 88 
die Befugnisse der Generalversammlung selbst wahrnehmen, solange gen 
in dieser die durch Gesetz oder Statut vorgeschriebene Beschluß— nige 
fassung nicht zustande gekommen war. Er konnte ferner bei spre 
Zwangskassen geeignete Personen mit der Wahrnehmung der Ob— sre 
liegenheiten des Vorstandes oder Ausschusses betrauen, solange 
deren Wahl nicht zustande kam, oder solange Vorstand und Aus— kasse 
schuß die Erfüllung ihrer Obliegenheiten verweigerten (8 23 des meist 
Gesetzes vom 7. April 1876). Die Beschränkung des Stimmrechts Wer 
der Arbeitgeber im Vorstande und in der Generalversammlung auf Wan 
/z bezw. galt auch für die Zwangskassen. ur 
Das Reichsgesetz vom 8. April 1876 setzte an Stelle des der 
früher in Preußen bestehenden Systems der Zwangskassen das die 
jenige des Kassenzwanges. Es gab den Gemeinden und auch den inen 
größeren Kommunalverbänden das Recht, durch das der Genehmigung 
der höheren Verwaltungsbehörde unterliegende Ortsstatut die schrä 
Bildung von Hilfskassen nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. April Mitg 
1876 zur Unterstützung von Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeitern Mitg 
anzuordnen und die Letzteren nach zurückgelegtem 16. Lebensjahr stehen 
zur Betheiligung an diesen Kassen zu verpflichten. Von dieser wurd 
Pflicht sollten diejenigen befreit sein, welche die Betheiligung an außer 
einer anderen eingeschriebenen Hilfskasse nachweisen konnten. Das fäller 
Ortsstatut sollte ferner bestimmen können, daß Arbeitgeber die Kasse 
Beiträge ihrer kassenpflichtigen Arbeiter vorschießen, diese für die währ 
Zwangskassen anmelden und zu den Beiträgen ihrer Arbeiter kassen 
Zuschüsse bis zur Höhe von 50 pCt. leisten sollten. haftp 
Die bisherigen Zwangskassen wurden, bis auf weitere Bestim— diese 
mung der Kommunalbehörde, den eingeschriebenen Hilfskassen gleich gerad 
geachtet. Bis dahin sollte der bisherige Zwang bestehen bleiben. 
Befreit blieben ferner bis zum Ablauf des Jahres 1884 von dem Auffa 
Kassenzwang diejenigen freien Kassen, welche bei Erlaß des Gesetzes sicheri 
vom 8. April 1876, d. h. am 27. April desselben Jahres, auf theore 
Grund landesbehördlicher Genehmigung sich im Besitz der mischr 
Rechte einer juristischen Person befanden. Von dem Gesetz Unbill 
unberührt blieben die Kassen der Knappschaftsvereine, deren entspr 
Mitgliedschaft gleichfalls von dem Kassenzwang des Ortsstatuts schiede 
befreit war. aber i
	        
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