16 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
ausgereicht hatten. Rückständige Zahlungen für die Zwangskasse
konnten im Verwaltungswege eingezogen werden (8 14 des Gesetzes ilie
vom 7. April 1876). Der Kommunalvorstand sollte bei Zwangskassen 88
die Befugnisse der Generalversammlung selbst wahrnehmen, solange gen
in dieser die durch Gesetz oder Statut vorgeschriebene Beschluß— nige
fassung nicht zustande gekommen war. Er konnte ferner bei spre
Zwangskassen geeignete Personen mit der Wahrnehmung der Ob— sre
liegenheiten des Vorstandes oder Ausschusses betrauen, solange
deren Wahl nicht zustande kam, oder solange Vorstand und Aus— kasse
schuß die Erfüllung ihrer Obliegenheiten verweigerten (8 23 des meist
Gesetzes vom 7. April 1876). Die Beschränkung des Stimmrechts Wer
der Arbeitgeber im Vorstande und in der Generalversammlung auf Wan
/z bezw. galt auch für die Zwangskassen. ur
Das Reichsgesetz vom 8. April 1876 setzte an Stelle des der
früher in Preußen bestehenden Systems der Zwangskassen das die
jenige des Kassenzwanges. Es gab den Gemeinden und auch den inen
größeren Kommunalverbänden das Recht, durch das der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde unterliegende Ortsstatut die schrä
Bildung von Hilfskassen nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. April Mitg
1876 zur Unterstützung von Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeitern Mitg
anzuordnen und die Letzteren nach zurückgelegtem 16. Lebensjahr stehen
zur Betheiligung an diesen Kassen zu verpflichten. Von dieser wurd
Pflicht sollten diejenigen befreit sein, welche die Betheiligung an außer
einer anderen eingeschriebenen Hilfskasse nachweisen konnten. Das fäller
Ortsstatut sollte ferner bestimmen können, daß Arbeitgeber die Kasse
Beiträge ihrer kassenpflichtigen Arbeiter vorschießen, diese für die währ
Zwangskassen anmelden und zu den Beiträgen ihrer Arbeiter kassen
Zuschüsse bis zur Höhe von 50 pCt. leisten sollten. haftp
Die bisherigen Zwangskassen wurden, bis auf weitere Bestim— diese
mung der Kommunalbehörde, den eingeschriebenen Hilfskassen gleich gerad
geachtet. Bis dahin sollte der bisherige Zwang bestehen bleiben.
Befreit blieben ferner bis zum Ablauf des Jahres 1884 von dem Auffa
Kassenzwang diejenigen freien Kassen, welche bei Erlaß des Gesetzes sicheri
vom 8. April 1876, d. h. am 27. April desselben Jahres, auf theore
Grund landesbehördlicher Genehmigung sich im Besitz der mischr
Rechte einer juristischen Person befanden. Von dem Gesetz Unbill
unberührt blieben die Kassen der Knappschaftsvereine, deren entspr
Mitgliedschaft gleichfalls von dem Kassenzwang des Ortsstatuts schiede
befreit war. aber i