Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 483 
Es wurde darauf hingewiesen, daß der Zusammenhang einer 
Krankheit oder des Todes oder auch nur eines dauernden körper— 
lichen Mangels mit einem erlittenen Unfall, oder die Einwirkung, 
die ein solcher körperlicher Mangel auf den Gebrauch des ganzen 
Körpers oder einzelner Theile desselben und somit auf den Grad 
der Erwerbsfähigkeit ausübt, bei dem gegenwärtigen gesetzlichen 
Feststellungsverfahren in den allermeisten Fällen nur von Laien 
auf medizinischem und anatomischem Gebiete beurtheilt und auch 
festgestellt wird. Hierin wurde von sachverständigen Kreisen ein 
der Abhilfe bedürftiger Uebelstand erblickt. 
Der Centralverband hatte durchaus nicht die Absicht, sofort 
zu allen diesen Punkten Stellung zu nehmen; er konnte dieselben 
aber nicht unberücksichtigt lassen bei der Erörterung der Frage, ob 
eine Aenderung der Unfallversicherung z. Zt. nothwendig und zweck— 
mäßig sei. Der Centralverband beabsichtigte auch nicht ein Urtheil 
darüber abzugeben, ob die eine oder die andere der hier auf— 
geworfenen Fragen durch das bestehende Gesetz als für alle Zeit 
unabänderlich geregelt angesehen werden müsse. Bezüglich der 
Mehrzahl dieser Fragen wurde aber von durchaus sachverständiger 
Seite die Nothwendigkeit der Berücksichtigung bei einer vorzu— 
nehmenden Aenderung in bestimmtester Weise behauptet. In dem 
Umstande, daß solche Berücksichtigung bei Ausarbeitung des vor— 
liegenden Gesetzentwurfes nicht stattgefunden habe, glaubte der 
Centralverband die Berechtigung zu der Annahme zu erblicken, daß 
die Zeit der Wirksamkeit der Unfallversicherung für das Reichsamt 
des Innern, von dem die Vorlage ausgearbeitet war, noch nicht 
ausgereicht habe, um die zu einer Aenderung seiner Anschauungen 
erforderlichen Beobachtungen anzustellen und zu sammeln. 
Da die vorerwähnten Fragen aber bei jeder geeigneten 
Veranlassung im Vordergrunde der Erörterung standen, so wurde 
im Centralverbande angenommen, daß die Nichtbeachtung in dem 
Gesetzentwurfe deren Erörterung im Reichstage nicht verhindern 
werde. Zu welchen Beschlüssen dieser dann gelangen würde, war, 
bei den zahlreichen verschiedenen und für jede Einwirkung selbst 
von berufenster Seite unzugänglichen Strömungen im Reichstage, 
wohl von keiner Seite vorauszusehen. Der Centralverband konnte 
eine derartige, von abseits liegenden Gesichtspunkten und von 
Zufälligkeiten beeinflußte und abhängende Behandlung der Arbeiter— 
versicherungsgesetze aber nicht wünschen. Gerade diejenigen 
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