484 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Kreise, Arbeiter und Arbeitgeber, auf welche diese Gesetz—
gebung Anwendung fand, bedurften, wie so oft und bei
den verschiedensten Gelegenheiten betont worden war,
auf dem Gebiete der sozialpolitischen Gesetzgebung eine
Zeit der Sammlung und der Ruhe. Der Centralverband
hielt daher neue Gesetze nicht für wünschenswerth, abgesehen von
Fällen dringender Noth; eine solche lag aber hinsichtlich der Unfall—
versicherung nicht vor. Durch den Gesetzentwurf würden, wie
bereits erwähnt, manche Wünsche der Berufsgenossenschaften erfüllt
werden. Demgegenüber war von berufenster Seite im Central—
verbande versichert worden, daß Dringlichkeit bezüglich dieser
Wünsche nicht vorliege, besonders nicht mit Rücksicht auf den
Umstand, daß nach Maßgabe der Vorlage die Aenderung der
Unfallversicherung doch nur höchst unvollkommen sein würde. Von
derselben Seite wurde ausdrücklich anerkannt, daß mit dem bis—
herigen Gesetze, trotz der ihm anhaftenden Mängel, doch die mit
der Unfallversicherung der Arbeiter verfolgten Zwecke im großen
und ganzen erreicht würden. Die Fortdauer des bestehenden Zu—
standes wurde aber durchaus vorgezogen einem, nur in einzelnen, nicht
sehr wesentlichen Punkten verbesserten und daher doch nicht als end—
gültig abgeändert zu betrachtenden Gesetze. Aus diesen Erwägungen
gelangte der Ausschuß in der bereits erwähnten Sitzung vom 14. De—
zember 1894 zu der nachstehenden, einmüthig gefaßten Erklärung:
„Der Ausschuß des Centralverbandes Deutscher
Zndustrieller hat die Ueberzeugung, daß die mit der
Handhabung und der Wirksamkeit des Unfallversiche—
rungsgesetzes vom 6. Juli 1884 bisher gemachten Erfah—
rungen noch nicht ausreichen, um in eine allen Bedürf—
nissen und Interessen entsprechende Aenderung des in
Rede stehenden Gesetzes einzutreten.
Der Ausschuß erklärt sich daher gegen die Absicht
des Reichsamts des Innern, eine Aenderung des Gesetzes
bereits in nächster Zeit vorzunehmen, eine Absicht, die
durch die Veröffentlichung eines entsprechenden Gesetz—
entwurfs in Nr. 146 des „Reichsanzeigers“ vom Jahre 1894
zu erkennen gegeben ist.“
Trotz dieser prinzipiell ablehnenden Haltung hatte, wie bereits
bemerkt, der Centralverband sich nicht der Aufgabe entzogen, zu