Full text: Zweiter Band (2. Band)

484 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Kreise, Arbeiter und Arbeitgeber, auf welche diese Gesetz— 
gebung Anwendung fand, bedurften, wie so oft und bei 
den verschiedensten Gelegenheiten betont worden war, 
auf dem Gebiete der sozialpolitischen Gesetzgebung eine 
Zeit der Sammlung und der Ruhe. Der Centralverband 
hielt daher neue Gesetze nicht für wünschenswerth, abgesehen von 
Fällen dringender Noth; eine solche lag aber hinsichtlich der Unfall— 
versicherung nicht vor. Durch den Gesetzentwurf würden, wie 
bereits erwähnt, manche Wünsche der Berufsgenossenschaften erfüllt 
werden. Demgegenüber war von berufenster Seite im Central— 
verbande versichert worden, daß Dringlichkeit bezüglich dieser 
Wünsche nicht vorliege, besonders nicht mit Rücksicht auf den 
Umstand, daß nach Maßgabe der Vorlage die Aenderung der 
Unfallversicherung doch nur höchst unvollkommen sein würde. Von 
derselben Seite wurde ausdrücklich anerkannt, daß mit dem bis— 
herigen Gesetze, trotz der ihm anhaftenden Mängel, doch die mit 
der Unfallversicherung der Arbeiter verfolgten Zwecke im großen 
und ganzen erreicht würden. Die Fortdauer des bestehenden Zu— 
standes wurde aber durchaus vorgezogen einem, nur in einzelnen, nicht 
sehr wesentlichen Punkten verbesserten und daher doch nicht als end— 
gültig abgeändert zu betrachtenden Gesetze. Aus diesen Erwägungen 
gelangte der Ausschuß in der bereits erwähnten Sitzung vom 14. De— 
zember 1894 zu der nachstehenden, einmüthig gefaßten Erklärung: 
„Der Ausschuß des Centralverbandes Deutscher 
Zndustrieller hat die Ueberzeugung, daß die mit der 
Handhabung und der Wirksamkeit des Unfallversiche— 
rungsgesetzes vom 6. Juli 1884 bisher gemachten Erfah— 
rungen noch nicht ausreichen, um in eine allen Bedürf— 
nissen und Interessen entsprechende Aenderung des in 
Rede stehenden Gesetzes einzutreten. 
Der Ausschuß erklärt sich daher gegen die Absicht 
des Reichsamts des Innern, eine Aenderung des Gesetzes 
bereits in nächster Zeit vorzunehmen, eine Absicht, die 
durch die Veröffentlichung eines entsprechenden Gesetz— 
entwurfs in Nr. 146 des „Reichsanzeigers“ vom Jahre 1894 
zu erkennen gegeben ist.“ 
Trotz dieser prinzipiell ablehnenden Haltung hatte, wie bereits 
bemerkt, der Centralverband sich nicht der Aufgabe entzogen, zu
	        
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