Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 17 
angskasse Die Verwaltungsbehörden der einzelnen Staaten haben nichts 
z Gesetzes unterlassen, um die Ausführung der beiden Gesetze vom 7. und 
ngskassen 8. April 1876 zu erleichtern und die Umwandlung der bestehenden 
„solange gewerblichen Hilfskassen in eingeschriebene Hilfskassen zu beschleu— 
Beschluß⸗ nigen. Der Erfolg war jedoch gering, denn die Geseße em— 
ruer bei sprachen nicht den Anschauungen und Wünschen der 
der Ob⸗ Kreise, für die sie berechnet waren. 
solange In denjenigen Landestheilen, in denen die gewerblichen Hilfs⸗ 
und Aus⸗ kassen durch eine frühere Gesetzgebung geregelt waren und wo die 
ʒ 23 des meisten industrieleen Orte Zwangskassen, die meisten größeren 
mmrechts Werke eigene Fabrikkassen hatten, wurde ein Bedürfniß zur Um— 
lung auf wandlung in freie eingeschriebene Hilfskassen nicht empfunden. Es 
wurde allmählich erkannt, daß durch die gesetzliche Beschränkung 
telle des der Unterstützungen und wegen des vorgeschriebenen Formwesens 
ssen das die neuen eingeschriebenen Hilfskassen keinen Fortschrut, sondern 
auch den einen Rückschritt gegenüber dem Bestehenden bedeuteten. 
hmigung Die 88 11 und 12 des Gesehes vom 7. April 1876 be— 
alut die schränkten die Leistungen der eingeschriebenen Hilfskassen für ihre 
7 ril Mitglieder auf Kranken- und Sterbegeld, für die Angehörigen der 
arbeitern Mitglieder lediglich auf ärztliche Behandlung. Die meisten be— 
bensjahr stehenden Hilfskassen gingen über diese Leistungen hinaus. Es 
n dieser wurde auch für die Frau Sterbegeld, für die Familienangehörigen, 
gung an außer der ärztlichen Behandlung, freie Arznei und sogar in Not— 
n. Das fällen außerordentliche Unterstützungen gewährt. Nicht wenige 
zeber die Kassen, besonders diejenigen der großen industriellen Werke, ge⸗ 
für die währten Invaliden- und Wittwenpensionen. Zahlreiche Fabrik⸗ 
Arbeiter kassen versicherten ihre Mitglieder gegen alle oder gegen die nicht 
haftpflichtigen Unfälle bei einer Unfallversicherungsgesellschaft. Alle 
e Bestim⸗ diese Leistungen wurden durch das Gesetz vom 7. April 1876 
en gleich geradezu verboten. 
bleiben. Die Ursache dieser Beschränkung war eine rein theoretische 
von dem Auffassung der Gesetzgeber. Man wollte die verschiedenen Ver— 
Gesetzes sicherungszwecke trennen und besonderen Kassen überweisen. Als 
reßau theoretisch richtig kann es wohl angesehen werden, daß eine Ver— 
esitz der mischung verschiedenartiger Versicherungszwecke in einer Kasse zu 
m Gesetz Unbilligkeiten führen könne, und daß eine genaue, dem Beitrag 
deren entsprechende Leistung nur bei vollständiger Trennung der ver— 
tsstatuts schiedenen Unterstützungsarten möglich sei. Die Gesetzgeber hatten 
aber übersehen, daß in der Praxis die Krankenkassen die Grund—
	        
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