Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 485 
den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes Stellung zu 
nehmen. Nachstehend sollen jedoch nur die Beschlüsse zu den 
wichtigsten Aenderungen angeführt werden. 
Zu 81 hatte der Centralverband gegen die Einreihung der 
Werkmeister und Techniker unter die Betriebsbeamten nichts einzu— 
wenden. 
Für 8 1a wurde folgende Fassung vorgeschlagen: „Die 
Versicherung kann durch Statut auf häusliche oder andere Dienste 
erstreckt werden, zu denen versicherte Personen neben der Be— 
schäftigung im Betriebe von deren Arbeitgebern oder den Leitern 
des Betriebes oder eines Theiles desselben herangezogen werden.“ 
Ferner wurde bei 8 2 der Zusatz empfohlen: „Durch Statut kann 
ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen 
Unternehmer der nach 81 versicherungspflichtigen Betriebe ver— 
pflichtet sind, sich selbst gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu 
versichern.“ 
Zu 85 Absatz 5 wurde mit Rücksicht auf den Umstand, daß 
in den Betrieben nicht selten Personen, die wegen ihres hohen 
Alters oder wegen geistiger bezw. körperlicher Gebrechen nur noch 
eine geringe Leistungsfähigkeit besitzen, und daher nur gegen einen 
dieser entsprechenden niedrigen Lohn beschäftigt werden, folgender 
Zusatz vorgeschlagen: „Wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls 
bereits theilweise erwerbsunfähig war und deshalb einen geringeren 
Lohn, als den ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher erwachsener 
Tagearbeiter bezog, so wird die Rente nur nach dem Maße der 
durch den Unfall eingetretenen weiteren Schmälerung der Erwerbs— 
fähigkeit bemessen. War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits 
völlig erwerbsunfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schaden— 
ersatz auf die Kosten des Heilverfahrens.“ 
Im 8 52 des Entwurfs war für den Fall, daß das Heil— 
verfahren vor Ablauf der dreizehnten Woche, mit dem die Ver— 
pflichtung zur berufsgenossenschaftlichen Fürsorge des Unfalls ein— 
trete, abgeschlossen sei, die Bestimmung getroffen, daß für jeden 
Arbeitstag dieser Zwischenzeit ein fester Satz, und zwar in Höhe 
der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns, vorschußweise von der 
Krankenkasse zu zahlen sei. Der Centralverband beantragte dagegen, 
„daß in den Fällen, in denen das Heilverfahren vor Ablauf der 
dreizehnten Woche beendet ist, und damit die Zahlung des Kranken— 
geldes aufhört, sofort nach Eintritt dieses Zeitpunktes die Berufs—
	        
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