2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 485
den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes Stellung zu
nehmen. Nachstehend sollen jedoch nur die Beschlüsse zu den
wichtigsten Aenderungen angeführt werden.
Zu 81 hatte der Centralverband gegen die Einreihung der
Werkmeister und Techniker unter die Betriebsbeamten nichts einzu—
wenden.
Für 8 1a wurde folgende Fassung vorgeschlagen: „Die
Versicherung kann durch Statut auf häusliche oder andere Dienste
erstreckt werden, zu denen versicherte Personen neben der Be—
schäftigung im Betriebe von deren Arbeitgebern oder den Leitern
des Betriebes oder eines Theiles desselben herangezogen werden.“
Ferner wurde bei 8 2 der Zusatz empfohlen: „Durch Statut kann
ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen
Unternehmer der nach 81 versicherungspflichtigen Betriebe ver—
pflichtet sind, sich selbst gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu
versichern.“
Zu 85 Absatz 5 wurde mit Rücksicht auf den Umstand, daß
in den Betrieben nicht selten Personen, die wegen ihres hohen
Alters oder wegen geistiger bezw. körperlicher Gebrechen nur noch
eine geringe Leistungsfähigkeit besitzen, und daher nur gegen einen
dieser entsprechenden niedrigen Lohn beschäftigt werden, folgender
Zusatz vorgeschlagen: „Wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls
bereits theilweise erwerbsunfähig war und deshalb einen geringeren
Lohn, als den ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher erwachsener
Tagearbeiter bezog, so wird die Rente nur nach dem Maße der
durch den Unfall eingetretenen weiteren Schmälerung der Erwerbs—
fähigkeit bemessen. War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits
völlig erwerbsunfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schaden—
ersatz auf die Kosten des Heilverfahrens.“
Im 8 52 des Entwurfs war für den Fall, daß das Heil—
verfahren vor Ablauf der dreizehnten Woche, mit dem die Ver—
pflichtung zur berufsgenossenschaftlichen Fürsorge des Unfalls ein—
trete, abgeschlossen sei, die Bestimmung getroffen, daß für jeden
Arbeitstag dieser Zwischenzeit ein fester Satz, und zwar in Höhe
der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns, vorschußweise von der
Krankenkasse zu zahlen sei. Der Centralverband beantragte dagegen,
„daß in den Fällen, in denen das Heilverfahren vor Ablauf der
dreizehnten Woche beendet ist, und damit die Zahlung des Kranken—
geldes aufhört, sofort nach Eintritt dieses Zeitpunktes die Berufs—