486 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
genossenschaft einzutreten und die Höhe der zu zahlenden Ent—
schädigung im gewöhnlichen, durch das Gesetz vorgeschriebenen
Verfahren festzustellen hat“. Ebenso wurde eine Aenderung des
Absatzes 9 des 8 5 für erforderlich gehalten. Der Unterschied
zwischen dem Betrage von mindestens zwei Dritteln des bei Be—
rechnung des Krankengeldes zugrunde gelegten Arbeitslohnes
und dem statutengemäß zu zahlenden niedrigeren Krankengelde der
betheiligten Krankenkasse sollte nicht von dem Unternehmer zu
erstatten sein, in dessen Betrieb sich der Unfall ereignet hatte,
sondern zu dieser Erstattung sollte die betreffende Berufsgenossen—
schaft verpflichtet werden.
Zu 86 wurde beantragt, daß zu den entschädigungsberechtigten
Personen alle Angehörigen gerechnet werden sollten, die zivilrechtlich
einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen können. Auf
diese Weise sollten die lästigen Zivilprozesse gegen die Unternehmer
vermieden werden.
Im 89 Absatz 2 schlug der Centralverband zur besseren
Klarstellung folgende Fassung vor: „Werden einzelne ihrer Natur
nach dem Betriebe angehörende Betriebshandlungen für Rechnung
anderer Betriebsunternehmer verrichtet, so geht die mit diesen
Betriebshandlungen verbundene Unfallgefahr auf diejenige Berufs—
genossenschaft über, der die Unternehmer angehören, welche den
Lohn für die gegen Unfall versicherten Personen zahlen.“
Im 8 37 Absatz 4 des Entwurfes war bestimmt, daß die
endgültige Entscheidung über die sog. „Katasterstreitigkeiten“, die
bisher ausschließlich dem Reichsversicherungsamt zugestanden hatte,
den höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden sollte. Hier—
gegen erhob der Centralverband entschieden Widerspruch. Ebenso
wurde die neue Bestimmung über die Besetzung der Schiedsgerichte
mit einem Vorsitzenden und nur einem Mbeitgeber und einem
Arbeitnehmer in 8 50 Absatz 2 abgelehnt. Man legte Gewicht darauf,
daß als Regel die Besetzung mit vier Beisitzern, zwei aus dem
Stande der Arbeitgeber und zwei aus dem Stande der Arbeiter,
beibehalten werde. In dieser verdoppelten Zahl wurde eine größere
Gewähr gegen einen überwiegenden Einfluß der Vorsitzenden auf
die Spruchpraxis der Schiedsgerichte erblickt.
Zu 851 Assatz 2 beantragte der Centralverband folgenden
Zusatz: „Ein Duplikat der Unfallanzeige ist demjenigen Genossen—
schafts- oder Sektionsvorstand, welchem die Feststellung des Ent—