Full text: Zweiter Band (2. Band)

486 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
genossenschaft einzutreten und die Höhe der zu zahlenden Ent— 
schädigung im gewöhnlichen, durch das Gesetz vorgeschriebenen 
Verfahren festzustellen hat“. Ebenso wurde eine Aenderung des 
Absatzes 9 des 8 5 für erforderlich gehalten. Der Unterschied 
zwischen dem Betrage von mindestens zwei Dritteln des bei Be— 
rechnung des Krankengeldes zugrunde gelegten Arbeitslohnes 
und dem statutengemäß zu zahlenden niedrigeren Krankengelde der 
betheiligten Krankenkasse sollte nicht von dem Unternehmer zu 
erstatten sein, in dessen Betrieb sich der Unfall ereignet hatte, 
sondern zu dieser Erstattung sollte die betreffende Berufsgenossen— 
schaft verpflichtet werden. 
Zu 86 wurde beantragt, daß zu den entschädigungsberechtigten 
Personen alle Angehörigen gerechnet werden sollten, die zivilrechtlich 
einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen können. Auf 
diese Weise sollten die lästigen Zivilprozesse gegen die Unternehmer 
vermieden werden. 
Im 89 Absatz 2 schlug der Centralverband zur besseren 
Klarstellung folgende Fassung vor: „Werden einzelne ihrer Natur 
nach dem Betriebe angehörende Betriebshandlungen für Rechnung 
anderer Betriebsunternehmer verrichtet, so geht die mit diesen 
Betriebshandlungen verbundene Unfallgefahr auf diejenige Berufs— 
genossenschaft über, der die Unternehmer angehören, welche den 
Lohn für die gegen Unfall versicherten Personen zahlen.“ 
Im 8 37 Absatz 4 des Entwurfes war bestimmt, daß die 
endgültige Entscheidung über die sog. „Katasterstreitigkeiten“, die 
bisher ausschließlich dem Reichsversicherungsamt zugestanden hatte, 
den höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden sollte. Hier— 
gegen erhob der Centralverband entschieden Widerspruch. Ebenso 
wurde die neue Bestimmung über die Besetzung der Schiedsgerichte 
mit einem Vorsitzenden und nur einem Mbeitgeber und einem 
Arbeitnehmer in 8 50 Absatz 2 abgelehnt. Man legte Gewicht darauf, 
daß als Regel die Besetzung mit vier Beisitzern, zwei aus dem 
Stande der Arbeitgeber und zwei aus dem Stande der Arbeiter, 
beibehalten werde. In dieser verdoppelten Zahl wurde eine größere 
Gewähr gegen einen überwiegenden Einfluß der Vorsitzenden auf 
die Spruchpraxis der Schiedsgerichte erblickt. 
Zu 851 Assatz 2 beantragte der Centralverband folgenden 
Zusatz: „Ein Duplikat der Unfallanzeige ist demjenigen Genossen— 
schafts- oder Sektionsvorstand, welchem die Feststellung des Ent—
	        
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