Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 489 
Entwurf beschränkte sich unter Beibehaltung der grundsätzlichen 
Bestimmungen darauf, Erleichterungen und Vereinfachungen in 
Aussicht zu nehmen, die sich bei der Ausführung als wünschens— 
werth herausgestellt hatten. Dem Entwurfe war umfangreiches 
Rechnungsmaterial beigegeben worden. 
Den Sachverständigen waren ferner Vorschläge zur Abänderung 
der Arbeiterversicherungsgesetze von dem Präsidenten des Reichs— 
versicherungsamts Dr. Bödiker unterbreitet worden. Mit seinen 
Reformvorschlägen, die hier nur in kurzer Zusammenfassung wieder⸗— 
gegeben werden können, erstrebte er theilweise dieselben Ziele, die 
von den Organen des Centralverbandes schon von Anfang an als 
richtig erkannt und vertreten worden waren. Er wollte au Stelle 
des Kapitaldeckungsverfahrens das Umlagev erfahren eingeführt 
haben und das bis dahin angesammelte Vermögen von etwa 
400 Millionen Mark nur als Reservefonds zur dauernden 
Aufrechterhaltung desselben erhalten wissen. Der jährliche Bedarf 
für die Zahlung der Invaliditäts- und Altersrenten sollte an der 
Hand der bisherigen und künftigen Gestaltung des Bedarfs vom 
Reichsversicherungsamt berechnet werden. Ein sich etwa heraus⸗ 
stellendes Mehr oder Weniger sollte mit Hilfe des Reservefonds 
ausgeglichen werden, 
Präsident Dr. Bödiker wollte ferner jede Vertheilung der 
Renten auf besondere Versicherungsanstalten, sowie das Rechnungs— 
bureau beseitigen, sträubte sich aber dennoch gegen die Errichtung 
einer einzigen Reichsversicherungsanstalt. Zur Erreichung seines 
Zweckes wollte er nur eine grundsätzliche Vereinigung der Unfall— 
versicherungsorgane mit der Organisation der Invaliditäts- und 
Altersversicherung. 
Die bestehenden Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten 
sollten unter dem Namen „Landesversicherungsanstalten“ den Stamm 
für Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherung abgeben. Damit 
sollten jedoch die gewerblichen Berufsgenossenschaften, als Träger 
beider Rentenversicherungen, nach dem Vorbilde der schon jetzt 
vorgesehenen „zugelassenen Kasseneinrichtung“ bestehen bleiben, sofern 
nicht die eine oder die andere Berufsgenossenschaft aufgehoben oder 
mit einer anderen vereinigt werden würde. 
Die landwirthschaftliche Unfallversicherung und die diese 
betreffende Organisation sollte mit den Landesversicherungsanstalten 
verschmolzen werden und auf die letzteren auch die nicht von Berufs—
	        
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