Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 491 
Willen des Verfassers, anscheinend infolge einer Indiskretion, ihrem 
wesentlichen Inhalte nach in der „Norddeutschen Allgemeinen Zei— 
tung“ zum Abdruck gekommen, und zwar in drei Artikeln in den 
zwei Nummern vom 8. und 9. November 1895. Diese Artikel sind 
abgedruckt in den Verhandlungen, Mittheilungen und Berichten des 
Centralverbandes Heft 67, Seite Mff. 
Ferner lagen der Versammlung Vorschläge von Dr. Freund 
vor, welche die Durchführung der Krankenversicherung, unter Auf— 
hebung der örtlichen Krankenkassen, den Invaliditäts- und Alters— 
versicherungsanstalten übertragen und besondere Arbeiterversicherungs— 
ämter als gemeinsame lokale Hilfsbehörden für alle Zweige der 
Arbeiterversicherung schaffen wollten. 
Es lagen auch noch Reformvorschläge von dem Geheimen 
Oberregierungsrath von Woedtke und dem großherzoglich badischen 
Minister Dr. Schenkel vor. Ersterer wollte, für den Fall einer 
Beseitigung des Markensystems, eine anderweitige Bemessung der 
Renten mit freiwilliger Zuschußversicherung unter Beihilfe des 
Arbeitgebers einführen. Letzterer beabsichtigte die Klebepflicht der 
Arbeitgeber wesentlich einzuschränken. 
Die vorerwähnten Verhandlungen im Reichsamt des Innern 
hatten mit der Erörterung der die Zusammenlegung der verschiedenen 
Zweige der Mbeiterversicherung betreffenden Vorschläge begonnen. 
Es stellte sich jedoch heraus, daß die Tragweite dieser Vorschläge 
noch nicht zu übersehen sei; sie wurden daher zurückgestellt und es 
wurde zunächst in die Besprechung des Entwurfes betreffend die 
Revision des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ein— 
getreten. In viertägigen Erörterungen wurde allseitig anerkannt, 
daß das Gesetz vom 22. Juni 1889, auch bei Aufrechterhaltung 
seiner grundsätzlichen Bestimmungen, mancher Verbesserungen be— 
dürftig sei, und daß der im Reichsamt des Innern ausgearbeitete 
Revisionsentwurf gegenüber dem bestehenden Zustande eine Reihe 
wesentlicher Erleichterungen und Vereinfachungen biete. Als solche 
lassen sich bezeichnen: die Beseitigung des Begriffs eines dem 
Kalenderjahre nicht entsprechenden Beitragsjahres und damit die 
Abrundung der Wartezeit; die Zulassung von Marken für größere 
Zeiträume (Appoints); die Beseitigung der Zusatzmarke bei frei— 
williger Versicherung; die Aufhebung des Grundsatzes, daß Beitrags— 
marken bei jeder Lohnzahlung verwendet werden müssen; Erleich— 
terungen bei der Entrichtung von Beiträgen insbesondere für
	        
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