194 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Am Schlusse der Verhandlungen erklärte der Vorsitzende, daß
die Regierung sich die folgenden Fragen vorzulegen habe: Erstens,
ob es sich empfehle die Revisionsarbeit so lange auszusetzen, bis
sich ein einwandfreier Weg für eine Zusammenlegung verschiedener
Versicherungszweige oder für andere grundlegende Abänderungen
der Arbeiterversicherungsgesetzgebung gefunden haben würde; zweitens,
ob nicht, vorbehaltlich späterer weitergehender Maßnahmen, zunächst
mit einer Revision der Einzelgesetze unter Aufrechterhaltung ihrer
grundlegenden Bestimmungen, wie sie bei der Krankenversicherung
durch die Novelle von 1892 mit Erfolg begonnen wurde, fort—
zufahren sein werde.
Der Geschäftsführer schloß seinen Bericht mit der Bemerkung,
daß über die vom Reichsamt des Innern der erwähnten Konferenz
unterbreiteten Vorschläge, betreffend die Abänderung des Invaliditäts—
und Altersversicherungsgesetzes, eine Veröffentlichung bisher nicht
erfolgt sei. Eine Verhandlung über diesen Bericht des Geschäfts—
führers hat in der Sitzung des Ausschusses nicht stattgefunden.
Das Direktorium des Centralverbandes hatte sich in der
Sitzung vom 30. November 1895, auf Antrag der Glasberufs—
genossenschaft, mit den Maßregeln beschäftigt, die zur Vermeidung
der Doppelzahlung von Renten aus der Unfallversicherung etwa
zu ergreifen sein möchten.“)
Das Direktorium beschloß in dieser Angelegenheit beim Reichs—
versicherungsamt vorstellig zu werden. Es sollte die Vorschrift,
nach welcher die Postanstalt, die an ein- und denselben Empfänger
Unfall- und Invaliden-, beziehungsweise Altersrente auszuzahlen
habe, gehalten war, dem Vorstande der zuständigen Versicherungs—
anstalt Mittheilung zu machen, dahin ausgedehnt werden, daß auch
beim Zusammentreffen von Unfallrenten die Postanstalt unauf—
gefordert dem Vorstande der betreffenden Berufsgenossenschaft
Kenntniß zu geben habe.
Es ist bereits erwähnt worden, daß die im Jahre 1894 durch
den Reichsanzeiger veröffentlichten, die Abänderung und Erweiterung
der Unfallversicherung betreffenden Gesetzentwürfe von der Reichs—
regierung zurückgezogen worden waren. Aus diesen Gesetzentwürfen
und den im Juni 1895 unter Zuziehung von Sachverständigen
*) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 68, S. 98.