Full text: Zweiter Band (2. Band)

18 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
lage und der Keim der übrigen Unterstützungskassen gewesen waren, uiah 
und daß für die Gestaltung selbständiger Pensions- und Wittwen— n 
kassen der Boden im allgemeinen noch nicht vorhanden war. Bei 
dieser Sachlage war es ein großer Mißgriff der Gesetzgebung, für Werl 
die Krankenkassen neue Bestimmungen zu erlassen, die nicht noth— lafsa 
wendig waren, und aus diesen Kassen alle anderen Unterstützungs— Zahl 
arten auszuscheiden, ohne für diese irgend eine andere Fürsorge zu ri 
treffen. Hant 
Sehr wenig Rücksicht hatte das Gesetz vom 7. April 1876 genon 
auf die wichtige Klasse der Fabrikkassen genommen. Das Gesetz geleg 
hatte sein Hauptaugenmerk auf die Hirsch-Duncker' schen Gewerk— Mle 
vereine gerichtet. Daher kamen die sorgfältigen, auf die Trennung 
der Hilfskassen von den Strikekassen hinzielenden Bestimmungen. steller 
Durch den Inhalt des Gesetzes konnte der Anschein erweckt werden, gewes 
als wenn die Gewerkvereinskassen den wichtigsten Bestandtheil des daß 
Hilfskassenwesens bildeten, und daß gegen sie die mit Zuschüssen imn 
der Arbeitgeber bestehenden Kassen verschwänden. Die Mitglieder 
der Gewerkvereine bildeten damals aber nur eine sehr kleine Hilfe 
Minderheit gegenüber der sehr großen Zahl der Mitglieder der gehör 
Fabrikkassen. Freilich machte sich jene Minderheit damals in der war 
Presse wie im Reichstag sehr bemerkbar, während für die Fabrikkassen an 
Niemand eintrat. angeh 
Das Gesetz vom 8. April 1876 war insofern mangelhaft, Indus 
als es nur den Kommunalverbänden das Recht gab, durch Orts— den F 
statut den Kassenzwang anzuordnen. Zu dessen Durchführung wäre in de 
es aber unerläßlich gewesen, auch die höhere Verwaltungsbehörde Geh. 
zu ermächtigen den Kassenzwang selbst anzuordnen, wenn der thãtig 
Kommunalverband den Erlaß eines Ortsstatuts verweigerte. In Hütter 
dieser Weise war mit dem preußischen Gesetz von 1854 vorgegangen zur R 
und Erfolg erzielt worden. In anderer Weise war an eine Durch— sorge 
führung des Kassenzwanges für die gewerblichen Arbeiter nicht 
zu denken. hatte 
ständig 
In der vorstehend dargelegten Weise hatte sich in den Ter gelegt: 
Jahren des vorigen Jahrhunderts das Hilfskassenwesen entweder auf werbeo 
der Grundlage staatlicher Organisation oder auf dem Wege freier zu rege 
Selbsthilfe entwickelt. Diese Entwicklung war ungenügend gewesen. 
Die Existenz der Arbeiter und, im Falle ihrer Erwerbsunfähigkeit Horde 
oder ihres Todes, auch diejenige ihrer Angehörigen, war einiger— Nr. 1632
	        
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