500 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Nur ein Beispiel wolle er hervorheben, die große Frage der
Einschätzung in die Gefahrenklassen der Betriebe. Von den 400000
versicherten Betrieben seien im vergangenen Jahre keine 400 Be—
schwerden, also kaum 1 von 1000, gegen die Thätigkeit der Selbst—
verwaltungsorgane erhoben worden. Bödiker stellte fest, daß in
den vergangenen schlechten Zeiten von zahlreichen Unternehmern
die Beiträge für die Arbeiterversicherung nur mit großen Schwierig—
keiten hätten beschafft werden können. Trotzdem hätten sie, ohne
zu murren, alle ihre Schuldigkeit gethan, und zu Gunsten der
Arbeiter Wohlwollen walten lassen.
Die Industrie sei im großen und ganzen mit der Arbeiter—
versicherung zufrieden. Der Beweis dafür sei durch die von dem
Referenten eingebrachten Beschlußanträge geliefert, die sich nicht
auf die Aenderung grundlegender Prinzipien bezögen. Hierdurch
werde die im Auslande verbreitete Annahme widerlegt, daß in
Deutschland bezüglich der Arbeiterversicherung große Fehler gemacht
worden seien und daß große Unzufriedenheit herrsche. Unzufrieden—
heit bestehe hinsichtlich ganz untergeordneter Punkte. Daher würden
die Verhandlungeu des Centralverbandes auch aufklärend auf das
Ausland wirken, und es den anderen Ländern erleichtern, den Weg
allmählich zu betreten, den die deutsche Gesetzgebung, zur Zufriedenheit
der Industrie und zum Wohle ihrer Arbeiter, bisher gegangen sei.
Zur Verhandlung stand zuerst der Entwurf eines Gesetzes,
betreffend die Abänderung von Arbeiterversicherungsgesetzen (In—
validen- und Altersversicherung).
Von den beiden Referenten, Geheimen Finanzrat Jencke und
Geschäftsführer Bueck, waren die folgenden Beschlußanträge der
Delegirtenversammlung unterbreitet worden:
„J. Der Centralverband hält die Zusammenlegung der In—
validitäts- und Altersversicherung mit anderen Zweigen der Arbeiter—
versicherung und demgemäß auch die Verschmelzung der Kranken-,
Unfall-⸗, Invaliditäts- und Altersversicherung in eine, diese drei
Zweige der Versicherung in sich vereinigende Organisation für un—
ausführbar. Auch erkennt derselbe das Dasein zwingender Gründe
für die Herbeiführung einer solchen Vereinigung nicht an, indem
vorhandenen Mängeln der einzelnen Versicherungszweige im Rahmen
der bestehenden Organisationen abgeholfen werden könne.
II. In Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die
Abänderung von Arbeiterversicherungsgesetzen Artikel l — Ab—