;3 2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 501
änderung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom
3 22. Juni 1889 — erkennt der Centralverband gern an, daß der
Gesetzentwurf geeignet ist, eine Reihe von Mißständen zu beseitigen,
die bei der Durchführung des Gesetzes hervorgetreten sind.
III. Der Centralverband erachtet insbesondere, daß die
le bezüglich des Markensystems und der Erhebung der Beiträge vor—
er geschlagenen neuen Bestimmungen geeignet sind, das Verfahren zu
erleichtern und die Erhebung der Beiträge mehr als bisher sicher
7— zu stellen, und erkennt an, daß bis auf weiteres die Renuten—
m bemessung nach Arbeitsdauer und Lohnhöhe und in Verbindung
st damit auch das Markensystem beizubehalten sei.
ch IV. Der Centralverband kann die in Vorschlag gebrachte
n anderweitige Vertheilung der Rentenlast nicht für gerechtfertigt an—
yt erkennen und ist der Ansicht, daß, wenn bei einzelnen Ver—
l⸗ sicherungsanstalten das Mißverhältniß zwischen dem erforderlichen
n Deckungskapital und dem vorhandenen Vermögen überhaupt etwa
8 ein dauerndes sein sollte, dasselbe durch veränderte Gruppirung
g oder Zusammenlegung der Versicherungsanstalten innerhalb der in
it Frage kommenden Bundesstaaten beseitigt werden könnte.
l. V. Der Centralverband erklärt sich mit den, die Erhöhungen
der Leistungen für die Versicherten betreffenden Bestimmungen des
⸗ Gesetzentwurfs einverstanden, durch welche bestehende Härten des
jetzigen Gesetzes beseitigt werden. Dagegen erhebt er Einspruch
O gegen diejenigen Erhöhungen, welche die Gleichstellung der Alters—
r rente mit der Invaliditätsrente, die Erhöhung des Steigerungs⸗
satzes in der J. Lohnklasse von 2 auf 3 Pf., die Einführung einer
V. Lohnklasse mit dem Steigerungssatze von 15 Pf. unter gleich—
zeitiger Herabsetzung des Steigerungssatzes für die IV. Lohnklasse
von 13 auf 12 Pf. betreffen.
VI. Der Centralverband erklärt sich ferner mit aller Ent—
schiedenheit gegen diejenigen Bestimmungen, durch welche die Auf⸗
gaben und Befugnisse des Staatskommissars, das Aufsichts⸗ und
Genehmigungsrecht der Landes-Zentralbehörden bezüglich der ein—
zelnen Verwaltungsmaßregeln und auch das Aufsichtsrecht des
Reichsversicherungsamts, über die Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes hinaus, außerordentlich erweitert werden sollen.
Diese neuen Bestimmungen enthalten eine Häufung von
Aufsichts- und Kontrollmaßregeln, für die kein Bedürfniß vorliegt,