502 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
die aber als schädlich für die Thätigkeit der Versicherungsanstalten
bezeichnet werden müssen.“
Der erste Referent, Geheimer Finanzrath Jencke, wies zu—
nächst darauf hin, daß der in dem Heft 71 der Verhandlungen,
Mittheilungen und Berichte des Centralverbandes abgedruckte Ge—
setzentwurf nur aus vier Artikeln bestehe. Artikel II erstrecke die
Zuständigkeit der Schiedsgerichte der Invaliditäts- und Alters—
versicherung auf einen Theil der Unfallversicherung. Artikel IV
treffe einige Bestimmungen über veränderte Rentenberechnung. Den
Schwerpunkt des Gesetzes bilde die in Artikel I und III angezogene
Anlage, die eine wesentliche Abänderung des Invaliditäts- und
Altersversicherungsgesetzes bedeute. Diese Anlage werde den Gegen—
stand seiner Berichterstattung und der des Geschäftsführers Bueck
bilden. Die Invaliditäts- und Altersversicherung sei am
1. Januar 1889 in Kraft gesetzt worden. Nach verhältnißmäßig
kurzer Wirksamkeit beantrage die Regierung bereits die Aenderung
wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes. Den Anlaß zu diesem
Vorgange hatten besonders die Bestimmungen über die Vertheilung
der Rentenlast unter die einzelnen Träger der Versicherung gegeben.
Mit dem zweiten Referenten Bueck habe er sich dahin verständigt,
daß er die in der Begründung des Gesetzentwurfes an erster Stelle
behandelte Frage der Vereinigung der jetzt nebeneinander bestehenden
drei Versicherungszweige erörtern und weiter die auf eine andere
Vertheilung der Rentenlast bezüglichen Bestimmungen des Ent—
wurfes besprechen werde. Die anderen Beschlußanträge werde
Bueck in seinem Referate behandeln.
Die von dem Geschäftsführer als Einführung in die heutigen
Verhandlungen verfaßte und allen Mitgliedern zugegangene ge—
schichtliche Darstellung über die Entwickelung der Invaliditäts- und
Altersversicherung enthebe ihn der Nothwendigkeit, eine solche Ge—
schichte als Einleitung zu seinem Referat zu geben. Daher könne
er sofort in die Erörterung der wichtigsten Frage, der Zusammen—
legung der jetzt nebeneinander stehenden verschiedenen
Versicherungszweige eintreten. Sie werde zumeist von Leuten
verlangt, die praktisch in keinem der Versicherungszweige thätig seien,
die Wesentliches mit Unwesentlichem vermischen, sich über Manches
beklagen, das man schließlich nur als eine Unbequemlichkeit be—
zeichnen könne, die aber meinen, daß die Nothwendigkeit einer Zu—