2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 503
sammenlegung der sämmtlichen drei Zweige der Arbeiterversicherung
zu einer Organisation an sich klar sei, und eines Beweises überhaupt
nicht bedürfe, daß vielmehr nur das „Wie“ der Zusammenlegung
F in Frage komme und den Gegenstand der Erörterung bilden könne.
u, „Ich bestreite“, so fuhr der Referent fort, „die Richtigkeit der
Prämisse. Ich bestreite somit das Vorhandensein von Uebelständen,
e die mit dringender Nothwendigkeit auf die Vereinigung aller drei
Versicherungszweige oder zweier derselben zu einer Organisation
hinweisen. Ich bestreite das Dasein solcher Uebelstände, welche
n allein durch die Vereinigung, durch diese aber eo ipso, gehoben
te werden würden.“
d Der Referent gab zu, daß Uebelstände und Mängel in jedem
Zweige der Mbeiterversicherungs-Gesetzgebung vorhanden seien.
ck Keines der bestehenden Gesetze könne an sich als vollkommen be—
n zeichnet werden; die jetzt in Angriff genommene Revision werde
ig gewiß nicht die letzte sein. Man müsse aber im Auge behalten, daß
die vorhandenen Uebelstände sehr wohl die Möglichkeit der Whilfe
m innerhalb des Rahmens der bestehenden Organisationen böten, un—
g abhängig von der Frage der Zusammenlegung dieser Versicherungs—
n. zweige. Die Richtigkeit dieser Behauptung erwies Redner an zahl—
t, reichen Beispielen.
le Man behaupte, daß die Arbeiter sich in Unkenntniß darüber
n befänden, an welche Stelle sie sich im Falle der Krankheit, eines
re Unfalles oder beim Eintritt der Invalidität oder des Alters zu
wenden hätten; es sei daher auch im Interesse der Arbeiter die
de Zusammenlegung der drei Versicherungen erforderlich. Diese Be—
hauptung sei unzutreffend; eine solche Unkenntniß bestehe nicht mehr.
n Die in Betracht kommenden Verwaltungsstellen und Instanzen
seien den Arbeitern durchaus geläufig geworden.
Das Maß der Betheiligung der Arbeiter an der Verwaltung
innerhalb der drei Zweige der Versicherung werde in den Kreisen
ie der Abeiter als vollständig korrekt erachtet insofern, als es sich
für jeden Versicherungszweig durch das Maß ihrer Beiträge be—
n stimme. Es liege kein Anlaß vor, dieses Verhältniß zu ändern.
n Aber selbst wenn man es ändern wolle, könne dies geschehen ohne
n, Vereinigung der einzelnen Zweige der Versicherungen mit einander.
8 Aus dem Umstande, daß drei verschiedene Organe der
Arbeiterversicherungen neben einander beständen, gingen gewisse
Obliegenheiten für die Arbeitgeber hervor, die als Unbequemlich—