Full text: Zweiter Band (2. Band)

504 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
keiten empfunden würden. Dabei handle es sich aber theilweise um 
einmalige, nicht wiederkehrende Verpflichtungen, andererseits um 
vom Staat gestellte Anforderungen, die auf dem vorliegenden 
Gebiete verhältnißmäßig leicht, auf anderen Gebieten viel schwerer 
zu erfüllen seien. Von den sämmtlichen Versicherungszweigen sei 
die ehrenamtliche Mitwirkung der Arbeitgeber zum Theil sehr stark 
in Anspruch genommen. Die berufsgenossenschaftlichen Organi— 
sationen der Unfallversicherung seien überhaupt vollständig auf der 
ehrenamtlichen Thätigkeit aufgebaut. Eine Folge der Zusammen⸗ 
legung würde die Vereinigung vieler ehrenamtlicher Pflichten auf 
eine Person sein. Die Durchführung dieser ehrenamtlichen Thätig⸗ 
keit sei aber nur möglich, wenn sie, wie bis jetzt bei der Dreitheilung 
der Arbeiterversicherung, auf eine größere Anzahl von Personen 
vertheilt werde. Ferner liege es im Geiste der ganzen sozial— 
politischen Gesetzgebung, daß das Interesse möglichst weiter Kreise 
durch die Antheilnahme an der Lösung der von ihr gestellten Auf— 
gaben rege gehalten werde. 
Das häufige Auftreten der auf die Vereinigung der drei 
Versicherungszweige gerichteten Forderungen habe die Regierung 
veranlaßt, in der Begründung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf 
auf die solcher Vereinigung entgegenstehenden Schwierigkeiten ein— 
zugehen. Mit Bezug auf Kranken- und Invaliditätsversicherung 
könne zugegeben werden, daß mancherlei Beziehungen zwischen 
diesen beiden Versicherungsarten beständen. Dessen ungeachtet sei 
die Zulässigkeit der Vereinigung hauptsächlich aus folgendem Grunde 
zu verneinen. 
Der Kreis der von beiden Versicherungen umfaßten Personen 
sei verschieden. Die land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter, das 
Gesinde und die nichtständigen Arbeiter unterlägen der Kranken— 
versicherungspflicht nicht. Die Krankenversicherung umfasse un— 
gefähr 8 Millionen, die Invaliden- und Altersversicherung etwa 
12 Millionen Versicherter. Weiter erfordere die Invaliden- und 
Altersversicherung — das sei hierbei die Hauptsache — große und 
dauernd leistungsfähige Verbände, während die Krankenversicherung 
kleiner, örtlich abgegrenzter, den Versicherten thunlichst nahegerückter 
Kassen bedürfe, denen nicht dauernde Leistungen von verhältniß— 
mäßig hohem Kapitalwerthe oblägen, sondern bei denen es sich um 
häufiges Eintreten vorübergehender Unterstützungen handle, die, 
wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen, sofort geleistet werden müßten.
	        
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