Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralberbandes. B. Sozialpolitik. 505 
Aus diesen und anderen zutreffenden Gründen sei in der von der 
Regierung gegebenen Begründung die Vereinigung der Kranken— 
mit der Invaliditäts- und Altersversicherung für unthunlich erachtet 
worden. 
Mit Bezug auf die Vereinigung der Unfallversicherung 
mit der Invaliditätsversicherung ziehe er zwei Möglichkeiten 
in Erwägung. Erstens die Ueberweisung der Invaliditäts- und 
Altersversicherung an die Berufsgenossenschaften und zweitens die 
Auflösung der letzteren und die Durchführung der Unfallversicherung 
durch die Versicherungsanstalten. Die erste Möglichkeit werde von 
der Begründung kurzerhand abgewiesen. Auch er, der Referent, 
könne über diese Frage schnell hinweggehen mit dem Hinweise auf 
die Gründe, durch welche seiner Zeit der in den „Grundzügen“ 
enthaltene Vorschlag, die Berufsgenossenschaften zu Trägern der 
Alters- und Invaliditätsversicherung zu machen, erfolgreich zurück— 
gewiesen worden sei. In der Begründung werde aber auch die 
Frage mit Recht verneint, ob umgekehrt sämmtliche Berufsgenossen— 
schaften aufzulösen und die Durchführung der Unfallversicherung 
allgemein den Versicherungsanstalten zu übertragen seien. Der 
Referent gab hierbei seiner Befriedigung darüber Ausdruck, daß 
auch in der Begründung anerkannt werde, wie die berufsgenossen⸗— 
schaftlichen Organe mit Gemeinsinn und opferwilliger Freudigkeit 
ihren Pflichten nachgekommen seien und sich in jeder Beziehung 
als zweckmäßig erwiesen hätten. 
Nach seiner praktischen Erfahrung konnte der Referent seiner 
Ueberzeugung dahin Ausdruck geben, daß die Aufhebung der 
Berufsgenossenschaften eine außerordentliche Benachtheiligung der 
durch das Unfallversicherungsgesetzz der Industrie zugewiesenen 
Aufgaben bedeuten würde. Der Aufbau der Unfallversicherung 
auf lediglich ehrenamtlicher Grundlage sei ein gewagtes Experiment 
gewesen; es sei jedoch geglückt, weil die Industrie gern und mit 
Eifer an die ihr gestellte Aufgabe herangetreten sei. Es sei ferner 
gelungen, weil das durch das Unfallversicherungsgesetz ins Leben 
gerufene Organ der Reichsregierung, das Reichsversicherungsamt, 
seine Aufgabe von vornherein richtig dahin aufgefaßt habe, daß 
es mit der Industrie, unter gewissenhafter Respektirung der den 
Genossenschaften gesetzlich verliehenen Selbständigkeit, an der Er— 
füllung der Aufgaben der Unfallversicherung herangetreten sei. 
Würde das Reichsversicherungsamt, eine aufsichtführende Be—
	        
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