2. Abschnitt: Arbeit des Centralberbandes. B. Sozialpolitik. 505
Aus diesen und anderen zutreffenden Gründen sei in der von der
Regierung gegebenen Begründung die Vereinigung der Kranken—
mit der Invaliditäts- und Altersversicherung für unthunlich erachtet
worden.
Mit Bezug auf die Vereinigung der Unfallversicherung
mit der Invaliditätsversicherung ziehe er zwei Möglichkeiten
in Erwägung. Erstens die Ueberweisung der Invaliditäts- und
Altersversicherung an die Berufsgenossenschaften und zweitens die
Auflösung der letzteren und die Durchführung der Unfallversicherung
durch die Versicherungsanstalten. Die erste Möglichkeit werde von
der Begründung kurzerhand abgewiesen. Auch er, der Referent,
könne über diese Frage schnell hinweggehen mit dem Hinweise auf
die Gründe, durch welche seiner Zeit der in den „Grundzügen“
enthaltene Vorschlag, die Berufsgenossenschaften zu Trägern der
Alters- und Invaliditätsversicherung zu machen, erfolgreich zurück—
gewiesen worden sei. In der Begründung werde aber auch die
Frage mit Recht verneint, ob umgekehrt sämmtliche Berufsgenossen—
schaften aufzulösen und die Durchführung der Unfallversicherung
allgemein den Versicherungsanstalten zu übertragen seien. Der
Referent gab hierbei seiner Befriedigung darüber Ausdruck, daß
auch in der Begründung anerkannt werde, wie die berufsgenossen⸗—
schaftlichen Organe mit Gemeinsinn und opferwilliger Freudigkeit
ihren Pflichten nachgekommen seien und sich in jeder Beziehung
als zweckmäßig erwiesen hätten.
Nach seiner praktischen Erfahrung konnte der Referent seiner
Ueberzeugung dahin Ausdruck geben, daß die Aufhebung der
Berufsgenossenschaften eine außerordentliche Benachtheiligung der
durch das Unfallversicherungsgesetzz der Industrie zugewiesenen
Aufgaben bedeuten würde. Der Aufbau der Unfallversicherung
auf lediglich ehrenamtlicher Grundlage sei ein gewagtes Experiment
gewesen; es sei jedoch geglückt, weil die Industrie gern und mit
Eifer an die ihr gestellte Aufgabe herangetreten sei. Es sei ferner
gelungen, weil das durch das Unfallversicherungsgesetz ins Leben
gerufene Organ der Reichsregierung, das Reichsversicherungsamt,
seine Aufgabe von vornherein richtig dahin aufgefaßt habe, daß
es mit der Industrie, unter gewissenhafter Respektirung der den
Genossenschaften gesetzlich verliehenen Selbständigkeit, an der Er—
füllung der Aufgaben der Unfallversicherung herangetreten sei.
Würde das Reichsversicherungsamt, eine aufsichtführende Be—