2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 509
werdenden Renten von größter Bedeutung. Der Referent verwies
in dieser Beziehung auf die der Begründung beigegebene Denk—
schrift, die den ziffermäßigen Nachweis für die vorerwähnten Ein—
wirkungen enthalte und auch darstelle, wie sich durch den Abzug
jüngerer Mitglieder, denen ein gleichwerthiger Zuzug nicht gegen⸗
überstehe, die Lage derjenigen Versicherungsanstalten fortgesetzt
ungünstiger gestalte, von denen die Land- und Forstwirthschaft
vorzugsweise umfaßt werde.
Die Denkschrift verzeichne auch die zu Anfang des Jahres
1896 angesammelt gewesenen Vermögen der Versicherungsanstalten
und besonderen Kasseneinrichtungen mit insgesammt 409 Millionen
Mark. Sie berechne ferner den Ueb erschuß dieses Gesammt—
vermögens über das erforderliche Deckungskapital der gesammten
laufenden Renten für den 1. Januar 1896 auf 223 Millionen Mark.
Dieser Ueberschuß vertheile sich aber sehr verschieden auf die ein—
zelnen Träger der Versicherung. Bei der Versicherungsanstalt Berlin
sei er so groß, daß sie, nach Annahme des Vorstandes der Anstalt,
demnächst ihre gesammte Rentenlast aus den Zinsen des angesammelten
Vermögens würde bestreiten können, ohne auf Beiträge angewiesen
zu sein. Der Ueberschuß betrage 19 666 000 Mark. Bei der Ver—
sicherungsanstalt Ostpreußen aber sei nicht nur kein Ueberschuß,
sondern, bei einem Vermögensbestande von über 6 Millionen Mark
und einem erforderlichen Deckungskapital von nahezu 12 Millionen,
ein rechnungsmäßiger Fehlbetrag von 5371400 Mark festgestellt,
der sich bis zum Schlusse des Jahres 1900 auf 11606 000 Mark
und bis zum Schlusse des Jahres 1905 auf 21923 000 Mark
erhöhen würde.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen bemerkte der Referent,
dieser Fehlbetrag habe nicht die Bedeutung, daß die Einnahme an
Beiträgen die Ausgabe an Renten nicht deckten. Das Gegentheil
sei der Fall und so werde es auch noch lange bleiben. Als in
ähnlicher Weise nothleidend seien in der Begründung noch die
Versicherungsanstalten für Westpreußen, Pommern, Posen, Schleswig⸗
Holstein und Niederbayern bezeichnet.
Nach der Begründung würde die Folge dieses Zustandes sein,
daß die mit einem Fehlbetrag behafteten Versicherungsanstalten, um
diesen auszugleichen, mit einer Erhöhung ihrer Beiträge vorgehen
müßten. Hierzu berechtige das Gesetz ausdrücklich durch die Be—
stimmung im 8 98, die jeder Versicherungsanstalt schon für die erste