2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 513
nicht die Spur eines identischen Interesses. Das Gedeihen oder
8 Nichtgedeihen der einen Anstalt sei für die andere und für die
e Versicherten, da diesen der Kommunalverband bezw. der be—
a, theiligte Bundesstaat für ihre Rente subsidiär hafte, vollständig
n gleichgültig. Hätte der Gesetzgeber eine Interessengemeinschaft aller
te Versicherungsanstalten gewollt, so würde er eine gegenseitige
te subsidiäre Haftung der Versicherungsanstalten, nicht aber, wie
ir in 8 44 geschehen, eine Haftung der Kommunalverbände, bezw. der
8 Bundesstaaten, für welche die Versicherungsanstalt errichtet sei,
n festgesetzt haben.
Ebenso angreifbar sei der weitere Satz der Begründung, „daß
r die Trennung der Versicherungsträger zunächst nur zwecks Dezenirali—
r sation der Verwaltung erfolgt sei“.
Dies sei nicht der Fall gewesen. Er habe den Verhandlungen
über die Entstehung des Gesetzes von Anfang an nahe gestanden.
Würde die Reichsregierung mit der Errichtung einer großen Zahl
von Versicherungsanstalten nur eine Dezentralisation der Ver—
waltung beabsichtigt gehabt, daneben aber eine vollständige
Solidarität auf vermögensrechtlichem Gebiete gewollt haben,
so wäre dieser Zweck durch den von ihm in der Sitzung des Volks—
wirthschaftsrathes im Jahre 1887 gestellten Antrag auf Errichtung
einer Zentralkassenstelle und Zahlung der Renten aus dieser ohne Ver—
theilung auf einzelne zahlungspflichtige Subjekte zu erreichen gewesen.
Die einzelnen Versicherungsanstalten sollten aber ausdrücklich,
wie er schon hervorgehoben habe, Träger der Versicherung sein
und ein solcher sei eben nur der, bei dem die volle vermögens⸗
rechtliche Vertretung beruhe. Auch passe die Behauptung der Be—
3 gründung auf das Verhältniß der zugelassenen besonderen Kassen⸗
einrichtungen zur Gesammtheit in keiner Weise. Die Versicherungs⸗
n anstalten wie auch die besonderen Kasseneinrichtungen beanspruchten
n daher auch das von ihnen bisher angesammelte Vermögen mit
vollem Recht als ihr unbestrittenes Eigenthum. Ausdrücklich seien
die besonderen Kasseneinrichtungen vollständig im Recht, wenn sie,
n wie in der Versammlung ihrer Vertreter in Frankfurt a. M. am
23. Oktober v. J. geschehen, behauptet hätten, „daß das von jeder
dieser Kassen angesammelte Vermögen nur den Kassenzwecken diene
und daher zur Entlastung der Versicherungsanstalten oder der
anderen zugelassenen Kasseneinrichtungen nicht in Anspruch genommen
werden könne“.
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