520 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
sollte den Krankenkassen oder besonderen örtlichen Hebestellen über—
tragen werden können. Bei einer derartigen Veranstaltung war
es auch für zulässig erachtet, die Marken ganz fortfallen zu lassen
und durch schriftliche Eintragungen in die Karten zu ersetzen.
Der Referent beantragte die Annahme des Beschlußantrages, in
dem ausgesprochen war, daß die neuen Bestimmungen Verbesserungen
brächten und geeignet erschienen, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die
sich bei dem Marken- und Quittungskartensystem gezeigt hätten.
Bueck erklärte sich mit den die Erhöhung der Belastung
betreffenden Bestimmungen einverstanden, insoweit sie von geringerer
Bedeutung und andererseits geeignet seien, thatsächlich vorhandene
Härten zu beseitigen. Er erhob jedoch Bedenken gegen die andere
Berechnung der Altersrente und die damit verbundene Beseitigung
des Unterschiedes zwischen der Invaliditäts- und der Altersrente.
Für den Unterschied zwischen der alten und neuen Berechnungsart
machte der Referent die folgende Aufstellung von dem Höchstbetrage
der Altersrente. Diese werde jetzt derart aufgestellt, daß zu dem
Reichszuschuß von 50 Mark für jede Beitragswoche, bis im ganzen
für 1410 Beitragswochen, je nach den 4 Lohnklassen 4, 6, 8
und 10 Pfg. hinzugerechnet würden. Die Regierung beabsichtige
diese Unterscheidung zwischen der Alters- und der Invalidenrente
ganz aufzugeben und die letztere nach dem für die erstere, also für
die Invalidenrente, aufgestellten Satz zu berechnen. Danach würde
zu dem Reichszuschuß von 50 M. treten zunächst die Grundrente
von 60 Mark, sodann für jede Beitragswoche je nach den verschiedenen
Lohnklassen die neuen Steigerungssätze im Betrage von 3,6,9
und 12 und für die neu zu bildende 5. Lohnklasse 15 Pfg.
Der Unterschied der beiden Berechnungsarten ergebe sich, wenn man
die Höchstbeträge der Altersrente für die Zeit vom 16. bis 70. Lebens—
jahr, also in 54 Beitragsjahren, gegenüberstelle und berechne
nach dem bisherigen Verfahren nach dem neuen Verfahren
I. Lohnklasse 106,40 M. 194,00 87,60 M.
134,60 278,00 4 143,40,
16280 362,00 4 199,20
IV. 19190 447.00 266, 00
V neu 531,00 — 340,00,
Wenngleich die Bedeutung der Altersrente mit der Zeit ab—
nehmen werde, so müsse diese erhebliche Erhöhung doch ernstliche
Bedenken hervorrufen.