Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 21 
kmäßig kassen für Fabrikarbeiter bezweckenden Antrag abermals einzu— 
ug n bringen.) 
Ueber diesen Antrag fand eine Spezialberathung in der 
Sitzung vom 27. Februar 1879**) statt. Sie förderte insofern 
wurde interessante Gesichtspunkte zu Tage, als dadurch der Slaud— 
an⸗ punkt, den die verschiedenen politischen Fraktionen in dieser hoch⸗ 
wichtigen Frage einnahmen, genau gekennzeichnet wurde. Vor allem 
wh zu bemerkenswerth war die nachstehende Erklärung des Präsidenten 
des Reichskanzleramtes Staatsministers Hoffmann.“**) Er führte 
en die u. a. aus, daß schon im Jahre 1875, als der Bundesrath den 
e und Gesetzentwurf über die eingeschriebenen Hilfskassen seinerseits ge⸗— 
raft. nehmigt hatte, man sich im Reichskanzleramte nicht verhehlt habe, 
undes⸗ daß demnächst an die Gesetzgebung die Aufgabe herantreten werde, 
on den auch weitergehend denjenigen Unterstützungskassen, die sich auf andere 
lumon Zwecke als die Krankenunterstützung bezögen, hilfreiche Hand zu leisten. 
ir Ge⸗ Erwähnenswerth sind noch die Bemerkungen, die der Minister 
e lediglich als den Ausdruck seiner persönlichen Meinung machte, da 
ie die verbündeten Regierungen, nach dem Stande der Angelegenheit, 
noch nicht in der Lage gewesen waren, Stellung zu der Frage zu 
rungs⸗ nehmen. Der Minister meinte, vorläufig seien es drei Wege, 
welche die Gesetzgebung überhaupt einschlagen könne. Zunächst könnte 
Herbst man lediglich Normativbestimmungen feststellen und es der freien 
indung Thätigkeit überlassen, ob davon Gebrauch gemacht werden solle oder 
g ein, nicht. Der zweite Weg wäre der von dem Abgeordneten Stumm 
bezeichnete, und zwar die obligatorische Einführung von Alters— 
zler zu versorgungs- und Invalidenkassen. Als dritter Weg könnte der 
ntwurf von der Regierung bei der Gesetzgebung, betreffend das Hilfskassen— 
ch dem wesen vorgeschlagene betrachtetwerden, nämlich Normativbestimmungen 
Alters⸗ zu erlassen und zugleich einen bedingten Zwang auszuüben, indem 
er ge— es, wie beim Hilfskassengesetz, vom Ortsstatut, also vom Ermessen 
der Gemeinde, oder etwa von der Entscheidung besonders gebildeter 
Verbände von Betheiligten, abhängig gemacht werde, ob zwangs⸗ 
en ließ weise auf Grund der durch das Gesetz gegebenen Normen eine 
eon Kasse errichtet werden solle. 
aliden⸗ ) Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 
IV. Legisl.-Periode, 2. Session, Band 4, S. 339. 
igs des *) Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 
IV. Legisl-Periode, 2. Session 1879, Band 1, S. 175. 
ichstags, ***) Ebendaselbst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.