536 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
handlungen der Versammlung geführte Niederschrift zur Kenntniß
der Regierung zu bringen.“)
Er habe es aber doch für erforderlich erachtet, der Ver—
sammlung einige prinzipielle Anträge zu unterbreiten, die sich auf
allgemeine Grundsätze des Entwurfs bezögen, die wohl eingehender
erörtert und sofort angenömmen werden könnten. Diese Anträge
lauteten:
I. Der „Centralverband Deutscher Industrieller“ erkennt gern
an, daß der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der
Unfallversicherungsgesetze, in einer ganzen Reihe von Bestimmungen
diejenigen Wünsche und Bedenken berücksichtigt hat, welche seitens
der Industrie gegen die im Jahre 1894 der öffentlichen Besprechung
unterbreiteten Novellen zur Unfallversicherung ausgesprochen worden
sind. Insbesondere ist es erfreulich, daß von einer Ausdehnung
der genannten Versicherung auf das Handwerk, das Klein- und
Handelsgewerbe abgesehen worden, und diese Frage als zu den—
jenigen auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung gehörenden be—
zeichnet worden ist, „hinsichtlich deren die Ansichten noch zu wenig
geklärt sind, als daß es rathsam erscheinen könnte, schon jetzt eine
Regelung zu versuchen“.
Den bei weitem meisten Bestimmungen des Gesetzentwurfs
tritt der Centralverband bei.
II. Für durchaus verfehlt erachtet er dagegen den Versuch,
die Kompetenz des Reichsversicherungsamts zu vermindern, und an
die Stelle des letzteren die Landeszentralbehörden u. s. w. zu setzen.
Es liegen die allerwichtigsten Gründe vor, dem Reichsversicherungs—
amt als der Zentralstelle des Reichs für Arbeiterversicherung die
bisherige Selbständigkeit zu belassen. Mit aller Entschiedenheit
weist deshalb der Centralverband insbesondere den 863 des Ent—
wurfs zurück, nach welchem die Frage, ob und in welchem Grade
eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist oder fort—
besteht, oder ob die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes auf
einer thatsächlichen Unrichtigkeit beruht, nicht zum Gegenstande des
Rekurses gemacht werden kann. Die Beibehaltung der bisherigen
Bestimmung wird im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung für
unumgänglich nothwendig erachtet.
*) Diese Anträge sind abgedruckt in den Verhandlungen ꝛc. des Central—
verbandes, Heft 73, S. 166 — 169.