Full text: Zweiter Band (2. Band)

536 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
handlungen der Versammlung geführte Niederschrift zur Kenntniß 
der Regierung zu bringen.“) 
Er habe es aber doch für erforderlich erachtet, der Ver— 
sammlung einige prinzipielle Anträge zu unterbreiten, die sich auf 
allgemeine Grundsätze des Entwurfs bezögen, die wohl eingehender 
erörtert und sofort angenömmen werden könnten. Diese Anträge 
lauteten: 
I. Der „Centralverband Deutscher Industrieller“ erkennt gern 
an, daß der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze, in einer ganzen Reihe von Bestimmungen 
diejenigen Wünsche und Bedenken berücksichtigt hat, welche seitens 
der Industrie gegen die im Jahre 1894 der öffentlichen Besprechung 
unterbreiteten Novellen zur Unfallversicherung ausgesprochen worden 
sind. Insbesondere ist es erfreulich, daß von einer Ausdehnung 
der genannten Versicherung auf das Handwerk, das Klein- und 
Handelsgewerbe abgesehen worden, und diese Frage als zu den— 
jenigen auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung gehörenden be— 
zeichnet worden ist, „hinsichtlich deren die Ansichten noch zu wenig 
geklärt sind, als daß es rathsam erscheinen könnte, schon jetzt eine 
Regelung zu versuchen“. 
Den bei weitem meisten Bestimmungen des Gesetzentwurfs 
tritt der Centralverband bei. 
II. Für durchaus verfehlt erachtet er dagegen den Versuch, 
die Kompetenz des Reichsversicherungsamts zu vermindern, und an 
die Stelle des letzteren die Landeszentralbehörden u. s. w. zu setzen. 
Es liegen die allerwichtigsten Gründe vor, dem Reichsversicherungs— 
amt als der Zentralstelle des Reichs für Arbeiterversicherung die 
bisherige Selbständigkeit zu belassen. Mit aller Entschiedenheit 
weist deshalb der Centralverband insbesondere den 863 des Ent— 
wurfs zurück, nach welchem die Frage, ob und in welchem Grade 
eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist oder fort— 
besteht, oder ob die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes auf 
einer thatsächlichen Unrichtigkeit beruht, nicht zum Gegenstande des 
Rekurses gemacht werden kann. Die Beibehaltung der bisherigen 
Bestimmung wird im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung für 
unumgänglich nothwendig erachtet. 
*) Diese Anträge sind abgedruckt in den Verhandlungen ꝛc. des Central— 
verbandes, Heft 73, S. 166 — 169.
	        
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