2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 537
III. Für außerordentlich bedenklich hält der Centralverband
weiterhin die Bestimmung, nach welcher die Landeszentralbehörde
die den Berufsgenossenschaften in 8 766 des Krankenversicherungs—
gesetzes eingeräumte Befugniß gegenüber solchen Knappschaftskassen,
sonstigen Krankenkassen und Verbänden von Krankenkassen außer
Kraft setzen kann, welche für die Heilung der durch Unfall verletzten
Kassenmitglieder ausreichende Einrichtungen getroffen haben; denn
es liegt die Gefahr nahe, daß durch diese Bestimmung die mit dem
Aufwande von vielen Millionen Mark bereits errichteten Unfall—
krankenhäuser der Berufsgenossenschaften in ihrer Existenz erschüttert
oder doch zum Nachtheil der Arbeiter größtentheils ihrem Zwecke
entzogen werden.
IV. Der Centralverband bekämpft weiterhin diejenigen
Bestimmungen des Entwurfs, welche eine neue und unberechtigte
Belastung der Industrie in sich schließen; er rechnet dahin ins—
besondere die Erhöhung der Kinderrenten auf 20 pCt., die even—
tuellen Renten des Wittwers und der hinterbliebenen mutterlosen
Kinder und die Rentenberechtigung elternloser Enkel.
Der Centralverband spricht endlich sein Bedauern darüber
aus, daß in dem Entwurfe keine Bestimmung enthalten ist, wonach
grobe Fahrlässigkeit, Zuwiderhandeln gegen ausdrückliche Anweisung
und offenbarer Leichtsinn eine ganze oder theilweise Ablehnung des
Rentenanspruchs herbeiführen könnte.
Er, der Referent, habe geglaubt, in der ersten Resolution
der Befriedigung des Centralverbandes darüber Ausdruck geben zu
sollen, daß in dem nunmehr vorliegenden Entwurfe eine ganze
Reihe seiner Vorschläge und Wünsche Berücksichtigung gefunden hätten,
die seinerzeit zu der Novelle des Jahres 1894 gestellt worden seien.
Im Gegensatz zu der, jenem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung
habe die Regierung in der nunmehr vorliegenden Denkschrift die
Frage der Erweiterung der Unfallversicherung als eine solche be—
zeichnet, hinsichtlich derer die Ansichten noch zu wenig geklärt seien,
als daß es räthlich erscheinen könnte, schon jetzt eine Regelung zu
versuchen. Damit hätte sie sich den Ansichten des Centralverbandes
angeschlossen.
Die zweite Resolution richte sich gegen die Einschränkung der
Befugnisse des Reichsversicherungsamtes. Zu den Gründen, die
bereits in den vorhergegangenen Verhandlungen gegen die Herab—
drückung der Bedeutung des Reichsversicherungsamtes ausgiebig