540 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
lichen Gesetze gefehlt hätten, und auch in der Novelle nicht ent—
halten seien. Im Hinblick aber darauf, daß die nothwendige Fest—
stellung der groben Fahrlässigkeit Zustände herbeiführen könnte, wie
sie früher unter dem Haftpflichtgesetz bestanden hätten und glück—
licherweise nun aus der Welt geschafft seien, wolle er gegen die
Streichung des betreffenden Absatzes des Beschlußantrages keinen
Einwand erheben.
Hierauf theilte der Vorsitzende mit, daß noch eingegangen sei
ein entsprechend begründeter Antrag von dem Vorsitzenden des
Industrievereins in Pommern, Direktor Jahn, ein weiterer Antrag
von dem Direktor Rudolf Haßler-Hamm. Ferner seien ein—
gegangen Bemerkungen zu dem 863 des Unfallversicherungsgesetzes
von Kommerizenrath Berding-Hannover.“) Beide Anträge wie
die Bemerkungen sollten nach Schluß der Verhandlungen behandelt
werden, wie die Anträge des ersten Referenten Dittmar.
Der Geschäftsführer des Verbandes schlesischer Textilindustrieller
Dr. Neisser-Breslau wendete sich gegen einige Anträge des ersten
Referenten. Durch 8 1b war die Geltung des Unfallversicherungs—
gesetzes ausgedehnt auf „häusliche und ähnliche Dienste“. Damit
habe der Gesetzgeber diejenigen Unfälle treffen wollen, die sich in
einem dem Gesetze nicht unterstellten, aber mit dem versicherungs⸗
pflichtigen Theile verbundenen Betriebe eines und desselben Unter—
nehmers hinsichtlich solcher Personen ereignen, die hauptsächlich in
dem nicht versicherungspflichtigen Betriebe beschäftigt sind. Diese
Absicht billige er. Der Antrag des Referenten, die Worte „andere
Dienste“ zu ersetzen durch „persönliche Dienste“, würde diese Absicht
vereiteln. Mit dem 8 50 des Entwurfes werde beabsichtigt, die
Lücke auszufüllen, welche für die Zeit nach Beendigung des Heil—
verfahrens bis zum Ablauf der 13. Woche vorhanden sei. Diese
Absicht werde weder durch den Entwurf, noch durch die von dem
Referenten vorgeschlagene Aenderung desselben genügend erreicht
werden. Nach beiden soll die Grenze zwischen den Leistungen der
Krankenkassen einerseits und der Berufsgenossenschaften andererseits
der Termin sein, an dem das Heilverfahren zum Abschluß gelange.
Darüber aber, wann das Heilverfahren abgeschlossen sei, beständen
schon zwischen den Sachverständigen nicht selten Meinungsver—⸗
*) Diese Sachen sind abgedruckt worden ebenfalls im Heft 73. Der
Antrag Jahn Seite 214 217, der Antrag Haßler Seite 217, die Bemerkungen
des Kommerzienrath Berding Seite 218 und 219.