Full text: Zweiter Band (2. Band)

540 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
lichen Gesetze gefehlt hätten, und auch in der Novelle nicht ent— 
halten seien. Im Hinblick aber darauf, daß die nothwendige Fest— 
stellung der groben Fahrlässigkeit Zustände herbeiführen könnte, wie 
sie früher unter dem Haftpflichtgesetz bestanden hätten und glück— 
licherweise nun aus der Welt geschafft seien, wolle er gegen die 
Streichung des betreffenden Absatzes des Beschlußantrages keinen 
Einwand erheben. 
Hierauf theilte der Vorsitzende mit, daß noch eingegangen sei 
ein entsprechend begründeter Antrag von dem Vorsitzenden des 
Industrievereins in Pommern, Direktor Jahn, ein weiterer Antrag 
von dem Direktor Rudolf Haßler-Hamm. Ferner seien ein— 
gegangen Bemerkungen zu dem 863 des Unfallversicherungsgesetzes 
von Kommerizenrath Berding-Hannover.“) Beide Anträge wie 
die Bemerkungen sollten nach Schluß der Verhandlungen behandelt 
werden, wie die Anträge des ersten Referenten Dittmar. 
Der Geschäftsführer des Verbandes schlesischer Textilindustrieller 
Dr. Neisser-Breslau wendete sich gegen einige Anträge des ersten 
Referenten. Durch 8 1b war die Geltung des Unfallversicherungs— 
gesetzes ausgedehnt auf „häusliche und ähnliche Dienste“. Damit 
habe der Gesetzgeber diejenigen Unfälle treffen wollen, die sich in 
einem dem Gesetze nicht unterstellten, aber mit dem versicherungs⸗ 
pflichtigen Theile verbundenen Betriebe eines und desselben Unter— 
nehmers hinsichtlich solcher Personen ereignen, die hauptsächlich in 
dem nicht versicherungspflichtigen Betriebe beschäftigt sind. Diese 
Absicht billige er. Der Antrag des Referenten, die Worte „andere 
Dienste“ zu ersetzen durch „persönliche Dienste“, würde diese Absicht 
vereiteln. Mit dem 8 50 des Entwurfes werde beabsichtigt, die 
Lücke auszufüllen, welche für die Zeit nach Beendigung des Heil— 
verfahrens bis zum Ablauf der 13. Woche vorhanden sei. Diese 
Absicht werde weder durch den Entwurf, noch durch die von dem 
Referenten vorgeschlagene Aenderung desselben genügend erreicht 
werden. Nach beiden soll die Grenze zwischen den Leistungen der 
Krankenkassen einerseits und der Berufsgenossenschaften andererseits 
der Termin sein, an dem das Heilverfahren zum Abschluß gelange. 
Darüber aber, wann das Heilverfahren abgeschlossen sei, beständen 
schon zwischen den Sachverständigen nicht selten Meinungsver—⸗ 
*) Diese Sachen sind abgedruckt worden ebenfalls im Heft 73. Der 
Antrag Jahn Seite 214 217, der Antrag Haßler Seite 217, die Bemerkungen 
des Kommerzienrath Berding Seite 218 und 219.
	        
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