Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 543 
aufrecht zu erhalten. Der Redner bemängelte dann die Be— 
stimmung in 890, welche im Falle von Meinungsverschiedenheit 
zwischen zwei Spruchkammern im Reichsversicherungsamt dem 
Präsidenten desselben die Ermächtigung ertheilt, den in diesem 
Falle entscheidenden Senat zu ernennen. Trotz seines großen Ver— 
trauens zu der Person des gegenwärtigen Präsidenten des Reichs— 
versicherungsamts scheine ihm diese diskretionäre Gewalt doch zu 
weit zu gehen. 
Hierauf wurde die Erörterung von dem Vorsitzenden ge— 
schlossen. Nach einigen gegen die Einwendungen des Vorredners 
gerichteten Bemerkungen des ersten Referenten Direktor Dittmar 
wurden die von dem zweiten Reserenten Dr Veumer 
vorgelegten Beschlußanträge theils einstimmig, theils 
gegen nur wenige Stimmen angenommen. Den mehr er— 
wähnten Schlußsatz hatte der Referent bereits vor der Abstimmung 
zurückgezogen. Zum Schlusse richtete der Vorsitzende, Reichsrath 
von Haßler an die Versammlung die solgenden Worten Ich 
schließe die heutige Delegirtenversammlung mit herzlichem Dank 
zunächst an unsere verehrten Gäste, von denen Herr Präsident 
Bödiker und Herr Geheimrath Werner noch anwesend sind, für 
die Ausdauer, die Sie bei dieser Gelegenheit bewiesen und für das 
Interesse, welches Sie für unsere Berathungen an den Tag gelegt 
haben. Ich zweifle gar nicht, meine Herren, daß die Anregungen 
die heute in unserer Mitte, sei es nun von Seiten der Herren 
Referenten oder unserer sonstigen Mitglieder, zu Tage getreten sind, 
bei den hohen Reichsbehörden, sowohl im Reichsamt des Innern, 
als im Reichsversicherungsamt, die möglichste Berücksichtigung finden 
werden. Wir haben verzichtet über die zur Abänderung der Unfall— 
versicherungsgesetze gestellten besonderen Anträge förmlich abzu— 
stimmen. Nach dem Vorgange anderer Körperschaften, namentlich 
auch des Handelstages, legen wir im allgemeinen keinen sehr 
großen Werth auf Abstimmungen, namentlich insofern nicht eine 
vollständige Uebereinstimmung der Ansichten stattfindet. Wo Kontro— 
versen entstehen, wo verschiedene Meinungen auftreten, namentlich 
da, wo die Ansichten halb und halb getheilt sind, haben wir von 
jeher den Grundsatz befolgt: non liquet, und haben es nicht auf 
eine Abstimmung mit vielleicht zufälliger Majorität ankommen 
lassen, sondern es für geeignet erachtet, die Sache einfach zu 
Protokoll zu nehmen und dann den Stellen, welche die Entscheidung
	        
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