Full text: Zweiter Band (2. Band)

554 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
gewähren sei, die Berufsgenossenschaft derjenigen Krankenkasse, 
welcher der Verletzte auf Grund seiner Versicherungspflicht angehört, 
den gesetzlichen Mindestbetrag des Krankengeldes für die 
Dauer der vom Ablauf der 4. Woche nach Eintritt des Unfalles 
ab von der Krankenkasse gewährten Fürsorge zu vergüten habe. 
In der zweiten Lesung hatte die Kommission zu 8 5f be— 
schlossen, den Berufsgenossenschaften die Verpflichtung aufzuerlegen, 
unter gewissen Umständen den Mindestbetrag des in der Zeit vom 
Ablauf der 4. Woche bis zum Beginn der 14. Woche bezahlten 
Krankengeldes den betreffenden Krankenkassen zurückzuerstatten. 
In der Denkschrift war ausgeführt und entsprechend begründet, 
daß eine derartige Verpflichtung mit der Entstehungsgeschichte des 
Unfallversicherungsgesetzes in Widerspruch stehe und die Grund— 
bedingungen desselben vollkommen verrücken würde. Es dürfe nicht 
übersehen werden, daß die wesentlichsten Bestimmungen des Gesetzes 
im innigen Zusammenhange mit einander ständen, und daß eine 
prinzipielle Aenderung einer dieser Bestimmungen diesen Zusammen— 
hang stören würde. Die Feststellung der Rente auf ,, die Be— 
theiligung der Arbeiter bei den Schiedsgerichten und den Organen 
der Unfallversicherung bis hinauf zum Reichsversicherungsamt, die 
Einbeziehung aller derjenigen Unfälle, bei denen gemäß der Haft— 
pflichtgesetzgebung eine Verpflichtung zur Entschädigung nicht vor— 
gelegen habe, demgemäß die Beseitigung der Frage nach dem Ver— 
schulden und, in Verbindung damit, die indirekte Betheiligung der 
Arbeiter an den Kosten der Unfallversicherung durch ihren Beitrag 
zu den Krankenkassen, alle diese Bestimmungen bildeten ein sorg— 
fältig abgemessenes Gefüge, auf dem die Unfallversicherung auf— 
gebaut sei. Hieran zu rütteln sei gleichbedeutend mit dem Streben, 
das ganze Gesetz zum Wanken zu bringen. 
In der Denkschrift war hierbei die Bestimmung in den 
Vordergrund gestellt, daß der Arbeiter sein Anrecht auf Entschädi— 
gung nicht verliere, selbst wenn er den Unfall durch eigenes Ver— 
schulden herbeigeführt habe. Auch für dieses Zugeständniß sei im 
Wege des Kompromisses ein Ausgleich geschaffen worden durch die 
den Krankenkassen mittels der Bestimmungen über die Karenzzeit 
auferlegte Verpflichtung. An dieser Bestimmung sollte am aller— 
wenigsten gerüttelt werden, denn sie gewinne in außerordentlichem 
Maße an Bedeutung nicht nur durch die wesentliche Zunahme der 
Unfälle überhaupt, sondern in erheblichem Maße auch im Hinblick
	        
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