554 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
gewähren sei, die Berufsgenossenschaft derjenigen Krankenkasse,
welcher der Verletzte auf Grund seiner Versicherungspflicht angehört,
den gesetzlichen Mindestbetrag des Krankengeldes für die
Dauer der vom Ablauf der 4. Woche nach Eintritt des Unfalles
ab von der Krankenkasse gewährten Fürsorge zu vergüten habe.
In der zweiten Lesung hatte die Kommission zu 8 5f be—
schlossen, den Berufsgenossenschaften die Verpflichtung aufzuerlegen,
unter gewissen Umständen den Mindestbetrag des in der Zeit vom
Ablauf der 4. Woche bis zum Beginn der 14. Woche bezahlten
Krankengeldes den betreffenden Krankenkassen zurückzuerstatten.
In der Denkschrift war ausgeführt und entsprechend begründet,
daß eine derartige Verpflichtung mit der Entstehungsgeschichte des
Unfallversicherungsgesetzes in Widerspruch stehe und die Grund—
bedingungen desselben vollkommen verrücken würde. Es dürfe nicht
übersehen werden, daß die wesentlichsten Bestimmungen des Gesetzes
im innigen Zusammenhange mit einander ständen, und daß eine
prinzipielle Aenderung einer dieser Bestimmungen diesen Zusammen—
hang stören würde. Die Feststellung der Rente auf ,, die Be—
theiligung der Arbeiter bei den Schiedsgerichten und den Organen
der Unfallversicherung bis hinauf zum Reichsversicherungsamt, die
Einbeziehung aller derjenigen Unfälle, bei denen gemäß der Haft—
pflichtgesetzgebung eine Verpflichtung zur Entschädigung nicht vor—
gelegen habe, demgemäß die Beseitigung der Frage nach dem Ver—
schulden und, in Verbindung damit, die indirekte Betheiligung der
Arbeiter an den Kosten der Unfallversicherung durch ihren Beitrag
zu den Krankenkassen, alle diese Bestimmungen bildeten ein sorg—
fältig abgemessenes Gefüge, auf dem die Unfallversicherung auf—
gebaut sei. Hieran zu rütteln sei gleichbedeutend mit dem Streben,
das ganze Gesetz zum Wanken zu bringen.
In der Denkschrift war hierbei die Bestimmung in den
Vordergrund gestellt, daß der Arbeiter sein Anrecht auf Entschädi—
gung nicht verliere, selbst wenn er den Unfall durch eigenes Ver—
schulden herbeigeführt habe. Auch für dieses Zugeständniß sei im
Wege des Kompromisses ein Ausgleich geschaffen worden durch die
den Krankenkassen mittels der Bestimmungen über die Karenzzeit
auferlegte Verpflichtung. An dieser Bestimmung sollte am aller—
wenigsten gerüttelt werden, denn sie gewinne in außerordentlichem
Maße an Bedeutung nicht nur durch die wesentliche Zunahme der
Unfälle überhaupt, sondern in erheblichem Maße auch im Hinblick