Full text: Zweiter Band (2. Band)

556 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
der Verletzte vor der 14. Woche geheilt ist oder nicht, weil davon 
die Frage abhängt, ob eine Rückvergütung an die Krankenkasse 
überhaupt zu erfolgen hat.“ 
Der Centralverband nahm entschieden Stellung gegen jede 
prinzipielle Aenderung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über 
die Karenzzeit; er empfahl daher die Streichung des, von der 
Kommission des Reichstages eingefügten 85k. 
Hinsichtlich der Schiedsgerichte hatte die Kommission des 
Reichstages, in grundlegender Aenderung der 88 46 —50 des be— 
stehenden Gesetzes, beschlossen, daß an Stelle der berufsgenossen— 
schaftlichen Schiedsgerichte solche für örtliche Bezirke gebildet 
werden sollten. In der Denkschrift war ausgeführt, daß der dem 
Reichstag vorgelegte Gesetzentwurf die bestehenden Vorschriften über 
die Organisation der Schiedsgerichte im wesentlichen unverändert 
gelassen habe. Nur die Bestimmung, daß für jede Sektion einer 
Berufsgenossenschaft ein Schiedsgericht errichtet werden müsse, sollte 
beseitigt und im übrigen die Zuständigkeit der Behörden, 
welche über die Zahl, die Bezirke und Sitze der Schiedsgerichte 
zu entscheiden hatten, etwas anders gestaltet werden. In der 
Denkschrift war an den Aeußerungen der Regierungsvertreter in 
der Kommission nachgewiesen worden, daß die Verbündeten Re— 
gierungen von Hause aus hinsichtlich einer anderen Gestaltung der 
Schiedsgerichte sich weitere Ziele gesteckt hatten. Sie waren erreicht 
worden durch den Beschluß der Kommission, der den Boden der 
Berufsgenossenschaften völlig verließ und in entsprechend formulirten 
Bestimmungen Schiedsgerichte vorschlug, die lediglich nach örtlichen 
Rücksichten abgegrenzt werden sollten. Es sollten die Fälle aus 
den verschiedenen Berufsgenossenschaften für die Unfallversicherung 
und auch aus der Invalidenversicherung innerhalb eines Bezirkes 
von ein und demselben Schiedsgericht erledigt werden. Die 
Aenderung war einerseits mit dem vermeintlichen Interesse der 
Arbeiter begründet worden; andererseits sollte das allgemeine 
Staatsinteresse und die Rücksicht auf die Durchführbarkeit der 
sozialpolitischen Gesetzgebung verlangen, daß an die Stelle der 
berufsgenossenschaftlichen Schiedsgerichte solche für örtliche Bezirke 
errichtete träten. 
Gegen die örtliche Organisation der Schiedsgerichte wurde 
zunächst im Interesse der das ganze Reichsgebiet umfassenden 
Berufsgenossenschaften hervorgehoben, daß voraussichtlich eine
	        
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