556 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
der Verletzte vor der 14. Woche geheilt ist oder nicht, weil davon
die Frage abhängt, ob eine Rückvergütung an die Krankenkasse
überhaupt zu erfolgen hat.“
Der Centralverband nahm entschieden Stellung gegen jede
prinzipielle Aenderung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über
die Karenzzeit; er empfahl daher die Streichung des, von der
Kommission des Reichstages eingefügten 85k.
Hinsichtlich der Schiedsgerichte hatte die Kommission des
Reichstages, in grundlegender Aenderung der 88 46 —50 des be—
stehenden Gesetzes, beschlossen, daß an Stelle der berufsgenossen—
schaftlichen Schiedsgerichte solche für örtliche Bezirke gebildet
werden sollten. In der Denkschrift war ausgeführt, daß der dem
Reichstag vorgelegte Gesetzentwurf die bestehenden Vorschriften über
die Organisation der Schiedsgerichte im wesentlichen unverändert
gelassen habe. Nur die Bestimmung, daß für jede Sektion einer
Berufsgenossenschaft ein Schiedsgericht errichtet werden müsse, sollte
beseitigt und im übrigen die Zuständigkeit der Behörden,
welche über die Zahl, die Bezirke und Sitze der Schiedsgerichte
zu entscheiden hatten, etwas anders gestaltet werden. In der
Denkschrift war an den Aeußerungen der Regierungsvertreter in
der Kommission nachgewiesen worden, daß die Verbündeten Re—
gierungen von Hause aus hinsichtlich einer anderen Gestaltung der
Schiedsgerichte sich weitere Ziele gesteckt hatten. Sie waren erreicht
worden durch den Beschluß der Kommission, der den Boden der
Berufsgenossenschaften völlig verließ und in entsprechend formulirten
Bestimmungen Schiedsgerichte vorschlug, die lediglich nach örtlichen
Rücksichten abgegrenzt werden sollten. Es sollten die Fälle aus
den verschiedenen Berufsgenossenschaften für die Unfallversicherung
und auch aus der Invalidenversicherung innerhalb eines Bezirkes
von ein und demselben Schiedsgericht erledigt werden. Die
Aenderung war einerseits mit dem vermeintlichen Interesse der
Arbeiter begründet worden; andererseits sollte das allgemeine
Staatsinteresse und die Rücksicht auf die Durchführbarkeit der
sozialpolitischen Gesetzgebung verlangen, daß an die Stelle der
berufsgenossenschaftlichen Schiedsgerichte solche für örtliche Bezirke
errichtete träten.
Gegen die örtliche Organisation der Schiedsgerichte wurde
zunächst im Interesse der das ganze Reichsgebiet umfassenden
Berufsgenossenschaften hervorgehoben, daß voraussichtlich eine