Full text: Zweiter Band (2. Band)

558 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
versicherung zu erblicken sei. Dieses Bedenken wog für den 
Centralverband schwerer als alle anderen. Er befürchtete zwar 
nicht, daß die Berufsgenossenschaften mit der Einführung örtlicher 
Schiedsgerichte ihre Bedeutung einbüßen, oder daß sie in ihrer 
Existenz bedroht sein würden. Es würde aber doch aus der ein 
Ganzes bildenden, wohldurchdachten Organisation ein Stück heraus— 
gebrochen werden und aus diesem Vorgange könnten später weit— 
tragende Folgerungen gezogen werden. Bei abermals hervor— 
tretenden Mängeln, die nicht ausbleiben könnten, würden dann 
die Gegner der Berufsgenossenschaften mit anscheinendem Recht 
behaupten können, daß die Annahme der örtlichen Schiedsgerichte 
nur eine halbe Maßregel gewesen sei, daß demgemäß die Unfall— 
versicherung überhaupt örtlich organisirt werden müsse. Damit könnte 
aber die Aufhebung der berufsgenossenschaftlichen Schiedsgerichte 
die Bedeutung eines ersten Schrittes zur Beseitigung der Berufs— 
genossenschaften erlangen und den ersten Erfolg der Gegner des 
berufsgenossenschaftlichen Prinzips darstellen. 
Aus allen diesen Gründen sprach sich der Centralverband in 
seiner Denkschrift mit Entschiedenheit gegen die von der Kommission 
des Reichstags unter Mitwirkung und mit Zustimmung der Ver— 
treter der betreffenden Reichsbehörden beschlossenen örtlichen Or— 
ganisationen der Schiedsgerichte aus. 
Die Aenderungen bezüglich der Zahl der Beisitzer und des 
Wahlverfahrens, bei denen auch die Wahlberechtigung der Vorstände 
der freien Hilfskassen vorgesehen war, wurden schon wegen dieser 
Bestimmung von dem Centralverbande zurückgewiesen. 
Nach dem bestehenden Gesetz (850) war das Schiedsgericht 
befügt, den Betheiligten solche Kosten zur Last zu legen, die durch 
unbegründete Anträge derselben veranlaßt worden waren. Diese 
Bestimmung entsprach einer seiner Zeit vom Centralverbande ge— 
stellten Forderung. Die Kommission hatte sie gestrichen. Der 
Centralverband verlangte die Beibehaltung dieses Satzes. 
Die Denkschrift bezeichnete als höchst bedenklich das in dem 
Gesetzentwurf zum Ausdruck gelangte Streben, die Befugnisse des 
Reichsversicherungsamtes einzuschränken und es in seiner allgemeinen 
Bedeutung herabzudrücken. Die wesentlichste Aenderung in dieser 
Beziehung war in dem Abschnitt enthalten, der die Ueberschrift 
trug „Entscheidung der Schiedsgerichte, der Rekurs an 
das Reichsversicherungsamt“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.