558 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
versicherung zu erblicken sei. Dieses Bedenken wog für den
Centralverband schwerer als alle anderen. Er befürchtete zwar
nicht, daß die Berufsgenossenschaften mit der Einführung örtlicher
Schiedsgerichte ihre Bedeutung einbüßen, oder daß sie in ihrer
Existenz bedroht sein würden. Es würde aber doch aus der ein
Ganzes bildenden, wohldurchdachten Organisation ein Stück heraus—
gebrochen werden und aus diesem Vorgange könnten später weit—
tragende Folgerungen gezogen werden. Bei abermals hervor—
tretenden Mängeln, die nicht ausbleiben könnten, würden dann
die Gegner der Berufsgenossenschaften mit anscheinendem Recht
behaupten können, daß die Annahme der örtlichen Schiedsgerichte
nur eine halbe Maßregel gewesen sei, daß demgemäß die Unfall—
versicherung überhaupt örtlich organisirt werden müsse. Damit könnte
aber die Aufhebung der berufsgenossenschaftlichen Schiedsgerichte
die Bedeutung eines ersten Schrittes zur Beseitigung der Berufs—
genossenschaften erlangen und den ersten Erfolg der Gegner des
berufsgenossenschaftlichen Prinzips darstellen.
Aus allen diesen Gründen sprach sich der Centralverband in
seiner Denkschrift mit Entschiedenheit gegen die von der Kommission
des Reichstags unter Mitwirkung und mit Zustimmung der Ver—
treter der betreffenden Reichsbehörden beschlossenen örtlichen Or—
ganisationen der Schiedsgerichte aus.
Die Aenderungen bezüglich der Zahl der Beisitzer und des
Wahlverfahrens, bei denen auch die Wahlberechtigung der Vorstände
der freien Hilfskassen vorgesehen war, wurden schon wegen dieser
Bestimmung von dem Centralverbande zurückgewiesen.
Nach dem bestehenden Gesetz (850) war das Schiedsgericht
befügt, den Betheiligten solche Kosten zur Last zu legen, die durch
unbegründete Anträge derselben veranlaßt worden waren. Diese
Bestimmung entsprach einer seiner Zeit vom Centralverbande ge—
stellten Forderung. Die Kommission hatte sie gestrichen. Der
Centralverband verlangte die Beibehaltung dieses Satzes.
Die Denkschrift bezeichnete als höchst bedenklich das in dem
Gesetzentwurf zum Ausdruck gelangte Streben, die Befugnisse des
Reichsversicherungsamtes einzuschränken und es in seiner allgemeinen
Bedeutung herabzudrücken. Die wesentlichste Aenderung in dieser
Beziehung war in dem Abschnitt enthalten, der die Ueberschrift
trug „Entscheidung der Schiedsgerichte, der Rekurs an
das Reichsversicherungsamt“