560 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
dem Reichsversicherungsamt vollständig entzogen werden. In
Zukunft sollte es bei der Entscheidung der Schiedsgerichte sein
Bewenden haben. In der Denkschrift des Centralverbandes waren
die Beschlüsse der Kommission als unerklärlich bezeichnet und ein—
gehend widerlegt worden.
Nach den neuen 88 634 ff. sollte der Rekurs für diejenigen
Fälle auch weiter beibehalten werden, in denen durch schiedsgericht—
liche Entscheidung die Rente auf mehr als 25 pCt. der Vollrente
festgesetzt war. Hatte das Schiedsgericht dem Verletzten jedoch nur
eine Rente bis zu dem Betrage von 25 pCt. zugesprochen, so sollte
an die Stelle des Rekurses das Rechtsmittel der Revision treten.
Damit sollte der Rekurs für den allergrößten Theil der schieds—
gerichtlichen Entscheidungen beseitigt werden. Der Centralverband
erachtete ein Verfahren für ungerecht und willkürlich, nach welchem
diejenigen Fälle, für die auch künftig der Rekurs zulässig sein
sollte, nach dem prozentualen Betrage der zugebilligten Rente be—
grenzt werden sollten. Er vermochte keinen Grund zu erkennen,
wieso die Grenze nicht ebenso gut auf 30, wie auf 20 pCt. fest—
gestellt werden könnte. Zu der Willkürlichkeit solcher Festsetzungen
trete, so war in der Denkschrift ausgeführt, die in dem Umstande
zu erblickende Ungerechtigkeit, daß der, dessen Rente auf 26 pCt.
festgesetzt worden sei, das Recht des Rekurses habe, während dieses
Recht dem entzogen sei, dessen Rente nur 1pCt. weniger betrage.
Diese Ungerechtigkeit würde bestehen bleiben, wie auch der Prozent—
satz geändert werden sollte.
Aus allen diesen Gründen, hauptsächlich aber um die wesent—
liche Vorbedingung für eine weitere segensreiche und allseitig
befriedigende Wirksamkeit der Unfallversicherung, die einheitliche
Rechtsprechung, zu erhalten, verwerfe der Centralverband sowohl
die in 863 Absatz 2 der Regierungsvorlage, wie die in 8 634 der
Beschlüsse der Kommission enthaltenen Bestimmungen, durch welche
das jetzt bestehende Rekursverfahren geändert und die Stellung des
Reichsversicherungsamts als oberster Spruchbehörde angetastet werden
sollte. Demgemäß mußte der Centralverband ferner auch eine,
diesem Beschlusse sinngemäß entsprechende Aenderung aller der—
jenigen Paragraphen des Regierungsentwurfes, beziehungsweise
der Beschlüsse der Kommission beantragen, die auf den Fortfall des
Rekurses, sowie auf die Revision und die dem Reichsversicherungs⸗
amt zugedachte Stellung als Revisionsinstanz Bezug hatten.