Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Aschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 561 
n Der Centralverband sprach sich ferner gegen das in den Be— 
u stimmungen mehrerer anderer Paragraphen erkennbare Streben aus, 
n eine Reihe von Befugnissen den Landeszentralbehörden zu über— 
tragen, die, nach dem Geiste des Gesetzes vom 6. Juli 1884, der 
Befugniß des Reichsversicherungsamtes zu unterstellen gewesen 
n wären. Der Centralverband beantragte, daß dem Reichs— 
versicherungsamt beziehungsweise den Landesversicherungsämtern 
die bisherigen Befugnisse und Rechte belassen werden möchten. 
r Am Schlusse der Begründung dieser Stellungnahme war in 
3 der Denkschrift des Centralverbandes besonders darauf hingewiesen 
3 worden, daß die mit der Vorlage der Regierung und mit den 
Beschlüssen der Kommission vorgenommene Umgestaltung der be— 
d stehenden Verhältnisse in Bezug auf die Karenzzeit, die Schieds— 
n gerichte, die Befugnisse des Reichsversicherungsamtes und manche 
n anderen Bestimmungen des Gesetzes sehr wohl dazu angethan 
wäre, die Neigung der Betriebsunternehmer zur Mit— 
; wirkung bei der Unfallversicherung abzuschwächen. Es 
sollte nach der Ansicht des Centralverbandes dabei nicht übersehen 
sn werden, daß die übergroße Mehrzahl der in den Organen der 
3 Berufsgenossenschaften thätigen Industriellen weit über die Zeit 
3 hinaus, zu der sie gesetzlich verpflichtet werden konnten, ihre Wirk— 
samkeit ausübten, und daß diese aufopferungsvolle ehrenamtliche 
Thätigkeit das feste Fundament der Unfallversicherung bilde. An 
geeigneten Personen für diese Thätigkeit sei durchaus kein Ueberfluß 
vorhanden. Sollte die Mitwirkung bei der Unfallversicherung den 
Männern, von denen sie in so erfolgreicher Weise geübt werde, 
noch mehr verleidet werden, als es durch das Verhalten gewisser 
sozialer und politischer Parteien bereits geschehe, so würde der Fall 
eintreten, daß die geeigneten Kräfte für die ehrenamtliche Thätig— 
— keit in den Berufsgenossenschaften nicht mehr zu haben sein würden. 
3 Damit würde eine Krisis in der Unfallversicherung herbeigeführt 
8 werden, die dem ganzen, so großartig angelegten und stolzen Bau 
n verhängnißvoll werden könnte. 
e, Mit Bezug auf die Vermehrung der von den Betriebsunter— 
nehmern zu tragenden Lasten erhob der Centralverband keinen 
Widerspruch gegen die in der Regierungsvorlage enthaltenen neuen 
Vorschriften, die bestimmt waren im Interesse der Verletzten 
anerkannte Härten zu beseitigen und Lücken auszufüllen. Hierzu 
gehörten die Bestimmungen, nach denen der Bezug einer Unfall— 
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