Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 575 
er dienen lassen, indem sie einzelne Unstimmigkeiten in dem Gesetze, 
e die zu unhaltbaren Zuständen geführt hatten, beseitigte, die Ab— 
n stellung großer aus den prinzipiellen Bestimmungen des Gesetzes 
r hervorgegangener Mißstände aber der Zukunft vorbehielt. 
3 Die dreitägige erste Berathung des vom Bundesrath vor— 
l gelegten Gesetzentwurfes endete damit, daß es abgelehnt wurde, 
tet die Vorlage sowie den Antrag von Plötz an eine Kommission zu 
r verweisen. Für die Verweisung des Antrags Rösicke an eine be— 
o sondere Kommission erhob sich Niemand im Hause. 
in 
id Unter dem 19. Juni 1899 wurde dem Reichstag der Ent— 
ch wurf eines „Invaliditätsversicherungsgesetzes“ unterbreitet, 
it⸗ das an die Stelle des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes 
43 vom 22. Juni 1889 treten sollte. Dem Gesetzentwurf war eine 
ungemein gründliche, aber stark weitschweifige Begründung mit vier 
18 rechnerischen Anlagen beigegeben.“) 
r Der Entwurf brachte eine sehr große Zahl von Aenderungen; 
er darunter viele ganz unwesentliche, lediglich redaktioneller Art. Durch 
ug diese wurde das Eindringen in die Materie und die Herausschälung 
b⸗ der Hauptpunkte ungemein erschwert. 
In der Begründung zu dem Entwurfe vom Jahre 1897 war 
es die Frage der Zusammenlegung der bestehenden drei Arten der 
te, Arbeiterversicherung mit großer Ausführlichkeit in verneinendem 
Sinne behandelt worden. Derselbe ablehnende Standpunkt wurde 
ig in der Begründung des neuen Gesetzentwurfes, jedoch nur mit 
er wenigen Sätzen, eingenommen. Gewisse Anzeichen ließen 
i jedoch die Vermuthung zu, daß der Widerstand gegen die 
mn Verschmelzung, zum mindesten im Reichsamt des Innern, 
iß nicht mehr so stark wie früher war. 
be Wie der Gesetzentwurf vom Jahre 1897, so enthielt auch der 
ft, vorliegende Entwurf eine große Anzahl wünschenswerther 
s Aenderungen und thatsächlicher Verbesserungen. Nachstehend sollen 
r nur die mit dem Gesetze vorgeschlagenen bedeutenderen Aenderungen 
hervorgehoben werden. 
rn Die Versicherungspflicht sollte ausgedehnt werden auf Werk— 
en meister, Techniker und sonstige Angestellte, deren dienstliche Be— 
l *) Der Gesetzentwurf ist in Gegenüberstellung zu dem damals geltenden 
Gesetze mit der Begründung und den Anlagen in den „Verhandlungen ꝛc. des 
Centralverbandes“, Heft 81, abgedruckt.
	        
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