Full text: Zweiter Band (2. Band)

576 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
schäftigung ihre Hauptaufgabe bilde, und die einen Jahreslohn von 
nicht über 2000 Mark bezögen. Hierin war eine wesentliche Ver⸗ 
besserung zu erblicken. Zweifelhaft erschien es, ob die Ausdehnung 
der Versicherungspflicht auf Lehrer und Lehrerinnen, auch solche, 
die sich in einem Privatverhältniß befänden, als eine wünschens— 
werthe Maßregel zu betrachten war. Diese letzte Bestimmung lag 
aber außerhalb des Wirkungskreises des Centralverbandes. 
Als wesentliche Verbesserungen des geltenden Gesetzes konnten 
die nachstehenden Bestimmungen betrachtet werden. Die Aenderung 
in der Ausführung des Markensystems war aus dem früheren 
Gesetz in die neue Vorlage übergegangen und durch manche sehr 
zweckmäßige Bestimmungen vervollständigt worden. 
Die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Ver— 
sicherungspflicht wurde in weiterem Umfange als bis dahin zu— 
gelassen. In dieser Beziehung bestimmte der 34 Der Voer⸗ 
sicherungspflicht unterliegen nicht Personen, welche Lohnarbeit nur 
in bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als 12 Wochen über— 
nehmen, im übrigen aber ihren Lebensunterhalt als Betriebs— 
unternehmer oder anderweit selbständig erwerben, oder ohne Lohn 
oder Gehalt thätig sind. Der Bundesrath ist befugt, hierüber 
nähere Bestimmungen zu erlassen.“ 
Die den Versicherungsanstalten gestattete vorbeugende 
Krankenpflege war weiter ausgestaltet und ihnen die Befugniß zur 
Einleitung eines geeigneten Heilverfahrens auch zu dem Zweck ein— 
geräumt worden, dem Empfänger einer Invalidenrente die Erwerbs— 
fähigkeit wieder zu verschaffen. (88 12 ff. und 833 
Auf Grund statutarischer Bestimmungen der Versicherungs— 
anstalt konnte der Vorstand einem Rentenempfänger auf seinen 
Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus auf 
Kosten der Anstalt gewähren. Der Aufgenommene sollte auf ein 
Jahr an den Verzicht auf die Rente gebunden sein und blieb, 
wenn er die Erklärung nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf des 
Jahres zurückgenommen haben sollte, jedesmal auf ein weiteres 
Jahr gebunden. (8 134.) 
Die Bildung einer 5. Klasse für die bisher in der 4. Lohn— 
klasse zusammengefaßten Versicherungspflichtigen, deren Lohn oder 
Gehalt 1150 Mark übersteigt (5 22) war vorgesehen. 
Das Verfahren bezüglich Rückerstattung der Beiträge an 
weibliche Versicherte, die eine Ehe eingehen, war vereinfacht, die
	        
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