Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 599 
ren waltungsbehörde, die ihn unter Augen gehabt, mindestens leichter 
ng, Gelegenheit gehabt haben seine Verhältnisse kennen zu lernen. 
res Alle diese Personen stehen ihm näher als die Beamten der in der 
au⸗ Kreisstadt errichteten Rentenstelle. 
gs⸗ Das Bemühen der Begründung die Rentenstellen als Organ 
der Versicherungsanstalt zu kennzeichnen ist schon erwähnt worden. 
ns Dieser Charakter erschien schon dadurch in Zweifel gestellt, daß der 
enn Vorsitzende der Rentenstelle nicht als Beamter der Versicherungs— 
Be— anstalt in die Erscheinung trat, denn er sollte von der Landes— 
ar, zentralbehörde ernannt werden. Er mußte daher als Beamter 
irch der Regierung angesehen werden. 
fts⸗ Die Beisitzer sollten frei gewählte Vertreter der Arbeitgeber und 
der der Versicherten sein. Das Wahlverfahren war dem für die 
ten⸗ Krankenkassen bestehenden nachgebildet. An der Wahl sollten sich 
heil auch betheiligen die Vorstände der eingeschriebenen, oder auf Grund 
landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen gemäß 8 754 
ns⸗ des Krankenversicherungsgesetzes. 
er⸗ Um die Mitwirkung der Beisitzer so viel als möglich zu ver— 
Die meiden und um die Kosten zu sparen, sollten die Beisitzer nicht 
be⸗ erforderlich sein, wenn über den Rentenanspruch keine Zweifel 
be⸗ vorhanden wären. Unter jeden Umständen sollten die Beisitzer 
nen zugezogen werden, wenn der Rentenanspruch in irgend einer Weise 
ens zweifelhaft erschien, oder wenn eine geringere Rente als die 
er⸗ beantragte zur Bewilligung gelangen sollte. Die Entscheidung 
gan über diese bedeutungsvollen Vorfragen und in allen Fällen darüber, 
telle ob die Beisitzer zuzuziehen seien oder nicht, war somit dem Vor⸗ 
eses sitzenden der Rentenstelle anheimgegeben. 
ung Die Thätigkeit der Rentenstelle sollte jedoch nicht auf die 
icht vorbezeichneten Gebiete beschränkt sein; es waren ihr vielmehr auch 
ird Verwaltungssachen überwiesen, wie beispielsweise die Kontrolle der 
in Beitragseinziehung. In dieser Beziehung sagte die Begründung: 
ar. „Ihre vornehmliche Bedeutung wird diese kontrollirende Thätigkeit 
len, der Rentenstellen dort haben, wo ein behördliches Einziehungsver— 
er⸗ fahren nicht eingerichtet ist, sondern die Beitragsmarken, der 
lche gesetzlichen Regelung entsprechend, von den Arbeitgebern 
ner selbst eingeklebt werden.“ Auf die Mitglieder des Central— 
llen berbandes machte es einen eigenthümlichen Eindruck, daß die 
die kontrollirende Thätigkeit mit Bezug auf die Arbeitgeber als die 
der⸗ bedeutendste Aufgabe der Rentenstelle bezeichnet wurde.
	        
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